Ein Eisenbahnbau- und
Aktienspiel für 3 bis 7 Spieler
Inhaltsverzeichnis |
I. |
Spielvorbereitungen
• Etikette
• Vorläufige Zugreihenfolge
• Startkapital
• Sonstiges |
II. |
Erste
Aktienrunde |
III. |
Privatbahnen
• Allgemeines
• Besonderheiten |
IV. |
Bergbahnen |
V. |
Tunnelgesellschaft |
VI. |
Aktiengesellschaften
• Allgemeines
• Anbindungsverpflichtung (Zielrouten)
• Direktor
• Direktorwechsel |
VII. |
Große
historische Gesellschaften (H1-H6) |
VIII. |
Regionalbahnen (R1-R3) |
IX. |
Vor- SBB,
Bahnen die zur SBB fusionieren (V1-V5) |
X. |
Schweizerische Bundesbahnen (SBB) |
XI. |
Betriebsrunden (Operationsrunden)
• Allgemeines
• Reihenfolge innerhalb einer Betriebsrunde
• Ablauf des Spielzugs einer Gesellschaft |
XII. |
Legen von
Gleisplättchen |
XIII. |
Austausch
von Gleisplättchen |
XIV. |
Bahnhöfe
errichten |
XV. |
Loks
• Art der Loks
• Kauf von Loks
• Verkauf von Loks ins Ausland
• Betrieb der Loks |
XVI. |
Einfahrergebnis berechnen |
XVII. |
Aktienkursänderungen in Betriebsrunden |
XVIII. |
Auswirkungen
durch den Kauf neuer Loks |
XIX. |
Aktienrunden
• Allgemeines
• Zugreihenfolge
• Kursänderung am Ende einer Aktienrunde |
XX. |
Der Spielzug
eines Spielers in der Aktienrunde
• Allgemeines
• Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften
• Papierlimit
• Inbetriebnahme einer Aktiengesellschaft
• Verkauf von Anteilen
• Kursänderung durch Verkauf von Anteilen |
XXI. |
Spielende
• Allgemeines
• Abrechnung |
|
I. |
Spielvorbereitungen |
^ |
- Etikette
- Die
Spieler einigen sich ob sie statt der Originalregel mit der
Variante für die Vergabe des Erstkaufrechts spielen möchten.
- Die
Spieler einigen sich, vor Spielbeginn, welche Art von
Vereinbarungen zulässig sein sollen.
- Die
Spieler einigen sich, ob getroffene Vereinbarungen bindend sind.
-
Vereinbarungen über mehrere Partien sind generell verboten.
- Der
gesamte Besitz von Spielern und Gesellschaften ist jederzeit
einsehbar.
- Um die
Spielzeit nicht unnötig zu verlängern, ist jeder Spieler
verpflichtet über seinen Spielzug nachzudenken während andere
Spieler agieren.
- Jeder
Spieler muss alle seine Spielmaterialien offen einsehbar und
übersichtlich vor sich auf dem Tisch ablegen.
- Um die
Abrechnung bei Spielende zu erleichtern empfiehlt es sich Papier
und Bleistift bereitzulegen.
|
- Vorläufige Zugreihenfolge
- Die
vorläufige Zugreihenfolge wird ausgelost. Je nach Spielerzahl
nimmt man hierzu die Zahlenkärtchen mit den Zahlen 1 bis 7.
- Ein
Spieler wird zum Bankhalter bestimmt. Er sollte neben sich noch
genügend Platz haben um das Geld der Bank - 12.000 Schweizer
Franken (sfr) - und weiteres Spielmaterial auszulegen.
|
- Startkapital
- Das
Startkapital wird entsprechend der Spielerzahl verteilt.
- Jeder
Mitspieler erhält bei :
3
Spielern
|
800
sfr |
4
Spielern |
620
sfr |
5
Spielern |
510
sfr |
6
Spielern |
440
sfr |
7
Spielern |
400
sfr |
|
- Sonstiges
- Nun
werden die Privatbahnen P1-P7 ausgelegt und die Anteile der
Aktiengesellschaften, Bergbahnen sowie die Anteile der
Tunnelgesellschaft auf den dafür vorgesehenen Plätzen
bereitgelegt.
-
Grundsätzlich müssen während des Spiels neue (bisher noch nicht
verkaufte) Anteile deutlich von alten Anteilen (die sich bereits
einmal im Besitz eines Spielers befunden haben) getrennt
bleiben. Alte Anteile gehören in den „Bankpool“ in dem sich bei
Spielstart 3 Anteile der FNM befinden.
-
Lokkärtchen und gelbe Gleisplättchen werden ebenfalls schon bald
benötigt. Die gelben Gleisplättchen legt man neben dem Spielplan
sortiert aus, so kann man gleich sehen was es an Kurven, Geraden
und Städten gibt.
- Von den
Lokkärtchen sind die 2/2H Loks verfügbar. Diese werden neben dem
Spielplan ausgelegt. Die übrigen Lokkärtchen werden sortiert
(obenauf die 3/3H, darunter die 4/4H usw. bis hin zu den 8E/8H)
und neben die verfügbaren Lokkärtchen gelegt. Sind die
verfügbaren Loks verkauft, legt man jeweils die nächste Sorte
offen aus.
- Die
Besitzbogen für die Aktiengesellschaften werden bereitgelegt.
Auf diesen Bogen befindet sich während des Spiels der gesamte
Besitz einer Gesellschaft wie Loks, Betriebskapital,
Bahnhofsmarker und evtl. Privatbahnen. Das Betriebskapital einer
Gesellschaft muss immer streng von jeglichem Geld das die
Spieler oder andere Gesellschaften besitzen getrennt bleiben.
|
|
II. |
Erste
Aktienrunde |
^ |
-
Beginnend
mit der Privatbahn (P1) werden die Privatbahnen (P1-P7) in
aufsteigender Reihenfolge versteigert.
-
Der
Spieler, dessen Zugreihenfolgekärtchen der aktuell zu
versteigernden Privatbahn entspricht, hat als Erster die
Möglichkeit mindestens den aufgedruckten Nennwert (minimales
Anfangsgebot) auf diese Privatbahn zu bieten oder zu passen. Nun
bieten oder passen alle Spieler reihum (in der vorläufigen
Zugreihenfolge) auf diese Privatbahn, bis kein Spieler mehr
höher bieten möchte. Der Höchstbietende bezahlt sofort den
gebotenen Betrag an die Bank und die Versteigerung der nächsten
Privatbahn beginnt.
-
Sind 7
Spieler am Spiel beteiligt hat jeder Spieler genau einmal die
Möglichkeit bei der Versteigerung einer Privatbahn mit dem
bieten zu beginnen. Sind weniger als 7 Spieler am Spiel
beteiligt so beginnt, z.B. in einer Partie mit 5 Spielern, der
Spieler mit dem Zugreihenfolgekärtchen 1 die Versteigerung der
Privatbahn 1 und später auch die Versteigerung der Privatbahn 6
usw. (dies ist sinngemäß auf alle Spielerzahlen zu übertragen).
-
Hat kein
Spieler ein Gebot auf die Privatbahn 1 abgegeben reduziert sich
das minimale Anfangsgebot um 5 sfr. Die Privatbahn P1 ist die
einzige Bahn bei der sich das minimale Anfangsgebot reduzieren
kann. Das minimale Anfangsgebot kann sich auch mehrmals um 5 sfr
reduzieren.
-
Wenn
Spieler 1 die Privatbahn P1 für 0 sfr angeboten wird muss er sie
kaufen (dies bringt keinen Nachteil für den Spieler).
-
Das Gebot
eines anderen Spielers muss um 5 sfr (oder mehr) überboten
werden.
-
Wer bei
der Versteigerung einer Privatbahn einmal gepasst hat kann erst
wieder bei der Versteigerung der nächsten Privatbahn mit bieten.
Ausnahme hiervon ist die P1, auf die auch wieder geboten werden
kann wenn sich das minimale Anfangsgebot reduziert hat.
-
Befindet
sich mindestens eine Privatbahn in Spielerhand und alle Spieler
haben der Reihe nach kein Gebot auf die aktuell zu versteigernde
Privatbahn abgegeben (die Privatbahn wurde somit nicht verkauft)
endet die erste Aktienrunde. In diesem Fall besteht die
Operationsrunde nur aus dem Ausbezahlen der festen aufgedruckten
Dividende der sich in Spielerhand befindlichen Privatbahnen und
es schließt sich sofort die nächste Aktienrunde an.
-
Sollten
noch unverkaufte Privatbahnen vorhanden sein, so müssen diese
erst in den folgenden Aktien-runden versteigert werden, bevor
andere Papiere zum Kauf zur Verfügung stehen.
-
Sind alle
Privatbahnen ersteigert worden, wird die neue Zugreihenfolge für
den Rest der 1. Aktienrunde ermittelt. Der Spieler mit dem
wenigsten Bargeld erhält das Zahlenkärtchen 1 und agiert als
Erster, der Spieler mit dem zweit wenigsten Bargeld erhält das
Zahlenkärtchen 2 und agiert als Zweiter usw. bei Gleichstand im
Bargeld entscheidet die alte Zugreihenfolge.
-
Der
Spieler der nun das Zahlenkärtchen 1 vor sich liegen hat kann
als erster Spieler Aktien, Bergbahnen oder Anteile der
Tunnelgesellschaft erwerben.
-
Am Ende
jeder Aktienrunde wird die Zugreihenfolge für die nächste
Aktienrunde festgelegt und die Zahlenkärtchen entsprechend des
Bargeldes an die Spieler verteilt. Der Spieler mit dem meisten
Bargeld agiert in der nächsten Aktienrunde (AR) als Erster, der
mit dem zweit meisten Geld als Zweiter usw. bis zum Spieler mit
dem wenigsten Geld, der in der nächsten AR als Letzter agiert.
Bei Gleichstand entscheidet die vorhergehende Zugreihenfolge.
-
Es wird
festgestellt von welchen Aktiengesellschaften mindestens die
Hälfte aller Anteile erstmals gekauft worden sind (über die
Privatbahnen verteilte Anteile und Anteile im Bankpool zählen
mit). Diese Gesellschaften sind in Betrieb.
-
Vor- SBB
sind durch den Verkauf von mindestens 2 Anteilen (=
Direktorpapier) in Betrieb.
-
Regionalbahnen sind durch den Verkauf von mindestens 3 Anteilen
in Betrieb.
-
Grosse
historische Gesellschaften sind durch den Verkauf von mindestens
5 Anteilen in Betrieb.
-
Sind alle
Privatbahnen verkauft, ist automatisch die Gesellschaft FNM
aktiv, von der sich 3 Anteile im Bankpool und 2 Anteile
(Direktoraktie) in Spielerhand befinden.
-
Verkäufe
sind in der ersten Aktienrunde nicht möglich.
-
Es folgt
eine Betriebsrunde/Operationsrunde (OR) in der die
Gesellschaften agieren. Das Spiel befindet sich in Phase Eins.
|
Doch
sehen wir zuerst einmal welche Privatbahnen es gibt:
|
|
III. |
Privatbahnen |
^ |
Nr. |
Name |
Preis
(Nennwert) |
Dividende |
geschlossen durch
5/5H Lok
oder durch |
von Ges.
kaufbar für |
P1 |
Brienzer - Rothorn - Bahn |
20 |
5 |
-- |
1 -
40 |
P2 |
Bödelibahn |
50 |
10 |
-- |
1 -
100 |
P3 |
Gotthard - Postkutsche |
80 |
15 |
-- |
1 -
160 |
P4 |
Furka
- Oberalpbahn |
110 |
20 |
Bau
der Bergstrecke |
1 -
220 |
P5 |
Compagnie Montreux - Montbovon |
140 |
25 |
-- |
1 -
280 |
P6 |
Societa anonima delle ferrovie
Milano - Saronno e Milano - Erba |
160 |
30 |
Fahren einer eigenen Lok |
nein |
P7 |
Lokfabrik Oerlikon |
100 |
-- |
-- |
nein |
-
Privatbahnen sind Papiere mit festem Einkommen, welches dem
Besitzer (Spieler oder Gesellschaft) zu Beginn jeder
Betriebsrunde von der Bank ausbezahlt wird.
-
Privatbahnen legen (in der Regel) weder Gleisplättchen noch
besitzen und betreiben sie Loks.
-
Privatbahnen zählen nicht gegen das Papierlimit.
- Die
Privatbahnen P1-P5 sind ab der grünen Phase von den großen
Gesellschaften (H1-H6) und den Regionalbahnen (R1-R3) für 1 sfr
bis maximal zum doppelten Nennwert kaufbar.
-
Gesellschaften dürfen nur Privatbahnen kaufen, die sich im
Besitz des Direktors dieser Gesellschaft befinden.
- Vor- SBB
(V1-V5) dürfen keine Privatbahnen besitzen.
- Die
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) können keine Privatbahnen
besitzen.
-
Privatbahnen werden spätestens durch den Verkauf der ersten 5/5H
Lok geschlossen.
- Ab der
grünen Phase (Verkauf der ersten 3/3H Lok) kann eine
Gesellschaft die Sondereigenschaft einer Privatbahn nutzen, die
sich im Besitz der Gesellschaft befindet.
- Ab der
grünen Phase (Verkauf der ersten 3/3H Lok) kann eine
Gesellschaft die Sondereigenschaft einer Privatbahn nutzen, die
sich im Besitz des Direktors der Gesellschaft befindet.
|
- Besonderheiten
- Der
Besitzer der P1 (BRB) hat außer den festen Einnahmen
keine weiteren Vorteile.
- Der
Besitzer der P2 (BB) kann (nach den normalen Regeln)
einmalig ein zusätzliches gelbes Gleisteil legen.
- Der
Besitzer der P3 (GP) erhält zusätzlich einen Anteil der
Tunnelgesellschaft.
- Der
Besitzer der P4 (FO) Furka-Oberalpbahn kann nach dem
Verkauf der ersten 3/3H Lok jederzeit (auch während einer AR)
die speziellen Gleisteile der FO (alle 4 Gleisteile auf einmal)
auf die dafür vorgesehenen Hexfelder bauen. Der Bau der
Bergstrecke bringt eine einmalige Prämie von 80 sfr für den
Besitzer (Spieler oder Gesellschaft) und schließt die
Privatbahn. Die Strecke muss zwangsweise in dem Moment gebaut
werden, in dem die erste 5/5H Lok gekauft wird. Der Besitzer
erhält auch in diesem Fall sofort 80 sfr als Prämie.
- Der
Besitzer der P5 (CMM) erhält zusätzlich einen Anteil der
MOB (H6).
- Der
Besitzer der P6 (MSME) erhält zusätzlich zwei Anteile
(Direktoraktie) der FNM (H1). Von dieser Gesellschaft befinden
sich bei Spielbeginn 3 Anteile im Bankpool. Die FNM ist nach dem
Verkauf aller Privatbahnen sofort aktiv. Die P6 schließt sobald
die Gesellschaft FNM zum ersten Mal eine Lok fährt.
- Die P7
Lokfabrik „Oerlikon“ (LOE) produziert die erste Elektro-Lok
„EVA“ (5H). Die Lokfabrik wird durch den Kauf der ersten
„normalen“ 5/5H Lok geschlossen. Der bisherige Besitzer der
Lokfabrik kann die Lok „EVA“ einer Gesellschaft, deren Direktor
er ist, sofort oder später zur Verfügung stellen. Dies muss nach
den normalen Regeln (Loklimit) zulässig sein.
|
|
IV. |
Bergbahnen |
^ |
-
Es
befinden sich 5 Bergbahnen im Spiel (B1-B5) zum Preis von je 150
sfr.
-
Bergbahnen, die mindestens 1x Dividende ausgeschüttet haben,
besitzen bei Spielende einen Wert von 150 sfr. Eine Bergbahn,
die nie Dividende ausgeschüttet hat besitzt keinen Wert.
-
Bergbahnen zählen nicht gegen das Papierlimit.
-
Bergbahnen können nur von Spielern gekauft werden. Diese
Bergbahnen können nicht mehr verkauft werden.
-
Bergbahnen sind erst dividendenberechtigt, wenn sie zum ersten
Mal von einer Lok angefahren wurden.
-
Bergbahnen haben eine feste Dividende von 40 sfr, die zu Beginn
jeder OR ausgeschüttet wird.
-
Bergbahnen können nur auf den 7 dafür vorgesehenen grauen
Feldern mit Bergsymbol gegründet werden.
-
Die
grauen Bergbahnfelder auf dem Spielplan erhalten erst einen
Wert, wenn eine Bergbahn gegründet/gekauft wurde. Dazu wird,
sofort nach dem Kauf der Bergbahn, wahlweise eine der 3
verschiedenen Einkommenstafeln auf einen entsprechenden Platz am
Spielplan gelegt.
-
Nicht
gegründete Bergbahnen können nicht angefahren werden und bilden
keine Route.
-
Je
Aktienrunde darf von jedem Spieler nur eine Bergbahn gekauft
werden.
|
|
V. |
Tunnelgesellschaft |
^ |
-
Es gibt 5
Anteile der Tunnelgesellschaft (T1-T5) zum Preis von je 50 sfr.
Mit jedem Anteil ist das Recht verbunden einen Tunnel zu bauen.
-
Anteile
der Tunnelgesellschaft, die mindestens 1x Dividende
ausgeschüttet haben, besitzen bei Spielende einen Wert von 50
sfr. Ein Anteil, der nie Dividende ausgeschüttet hat, besitzt
keinen Wert.
-
Anteile
der Tunnelgesellschaft zählen nicht gegen das Papierlimit.
-
Anteile
der Tunnelgesellschaft können nur von Spielern gekauft werden.
Diese Anteile können nicht mehr verkauft werden
-
Anteile
der Tunnelgesellschaft sind erst dividendenberechtigt, wenn das
zugehörige Baurecht ausgeübt wurde und eine Lok den Tunnel
durchfahren hat (es müssen Einkommenswerte auf beiden Seiten
angefahren worden sein).
-
Anteile
der Tunnelgesellschaft haben eine feste Dividende von 10 sfr die
zu Beginn jeder Betriebsrunde an den Besitzer ausgeschüttet
wird.
-
Je
Aktienrunde darf von jedem Spieler nur 1 Anteil der
Tunnelgesellschaft gekauft werden.
-
Das
Baurecht kann nur von einer Aktiengesellschaft ausgeübt werden
von der der entsprechende Spieler auch Direktor ist. Diese
Gesellschaft kann dann in ihrem Zug (nach den üblichen
Bauregeln) zusätzlich zum normalen Bauzug eines der speziellen
Tunnelteile für 100 sfr legen.
-
Zum Bauen
eines Tunnels unter der bereits gelegten FO - Bergstrecke genügt
es das entsprechende Hexfeld nach den normalen Regeln bebauen zu
dürfen. Die neu gebaute Tunnel-Strecke muss hierbei von der
bauenden Gesellschaft nicht befahren werden können.
-
Es gibt
auf dem Spielplan 8 Tunnel-Hexfelder, auf die nur die dafür
vorgesehenen Tunnelgleisteile gebaut werden dürfen (nur von
einer Gesellschaft deren Direktor ein Baurecht besitzt).
-
Auf jedem
Tunnel-Hexfeld dar nur ein Tunnel gebaut werden.
-
Es gibt 5
Anteile der Tunnelgesellschaft, von denen sich ein Anteil (über
die Privatbahn P3) bereits in Spielerhand befindet.
-
Es können
im gesamten Spiel nur 5 Tunnel gebaut werden und zwar auf die 8
dafür vorgesehenen speziell markierten Felder.
-
Für jede
Lok, die einen Tunnel durchfährt (also Städte, Bergbahnen,
Auslandsverbindungen auf beiden Seiten anfährt) erhöht sich der
Wert jeder angefahrenen Stadt, Bergbahn, Auslandsverbindung um
10 sfr.
-
Werden
mehrere Tunnel mit einer Lok durchfahren, bringt dies keinen
weiteren Bonus.
|
|
VI. |
Aktiengesellschaften |
^ |
- Allgemeines
- Mit dem
Kauf einer Aktie erwirbt ein Spieler Anteile an einer
Aktiengesellschaft.
- Die erste
Aktie, die von einer Gesellschaft verkauft wird, ist immer die
Direktoraktie.
- Die
Direktoraktie entspricht immer 2 Anteilen, zählt aber nur als
ein Papier gegen das Papierlimit.
- Der
Käufer der Direktoraktie legt den Ausgabekurs fest (siehe
auch XXII. Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften).
- Der
Inhaber einer Aktie erhält während der Betriebsrunden Dividende
ausbezahlt, sofern der Direktor nicht beschließt, dass die
Gesellschaft einspart.
- Aktien
können in den Aktienrunden gekauft und verkauft werden.
- Am Spiel
beteiligen sich folgende Aktiengesellschaften, die nach dem
Verkauf aller Privatbahnen gekauft bzw. gegründet werden können.
Nr. |
Kürzel |
Stückelung |
Anteile |
Heimat |
Bahnhöfe |
Loklimit |
1. |
NOB, V1 |
50%, 2x 25% |
4 |
Zürich |
2 |
2 |
2. |
SCB, V2 |
50%, 2x 25% |
4 |
Basel |
2 |
2 |
3. |
VSB, V3 |
50%, 2x 25% |
4 |
St. Gallen |
2 |
2 |
4. |
JS, V4 |
50%, 2x 25% |
4 |
Lausanne |
2 |
2 |
5. |
GB, V5 |
50%, 2x 25% |
4 |
Stans |
2 |
2 |
6. |
FNM, H1 |
20%, 8x 10% |
10 |
Como |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
7. |
RhB, H2 |
20%, 8x 10% |
10 |
Chur |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
8. |
BLS, H3 |
20%, 8x 10% |
10 |
Bern |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
9. |
STB, H4 |
20%, 8x 10% |
10 |
Aarau |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
10. |
AB, H5 |
20%, 8x 10% |
10 |
Appenzell |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
11. |
MOB, H6 |
20%, 8x 10% |
10 |
Montreux |
1-5 (nach Kurs) |
4/3/2 |
12. |
JN, R1 |
40%, 3x 20% |
5 |
Neuchatel |
3 |
2 |
13. |
ChA, R2 |
40%, 3x 20% |
5 |
Arosa |
3 |
2 |
14. |
VZ, R3 |
40%, 3x 20% |
5 |
Sion |
3 |
2 |
15. |
SBB |
5x10%, 10x5% |
20 |
-- |
10 |
4 |
|
V1-V5 |
Vor- SBB, Gesellschaften die
zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) fusionieren. |
H1 |
Große hist. Gesellschaft mit
30% Pool-Aktien und 20% in Spielerhand durch Privatbahn P6. |
H2-H5 |
Große historische
Gesellschaften. |
H6 |
Große historische
Gesellschaft mit 10 % in Spielerhand durch Privatbahn P5. |
R1-R3 |
Regionalbahnen (dürfen nur H-Loks = Regionalzüge besitzen). |
SBB |
Schweizerische Bundesbahnen (mit dem Kauf der ersten 5/5H
Lok aus V1 bis V5 gebildet). |
|
- Anbindungsverpflichtung (Ziel-Routen)
- Jede Vor-
SBB (V1-V5) und jede große historische Gesellschaft (H1-H6)
besitzt bestimmte Städte, die sie an ihre Heimatstadt über eine
Gleisverbindung anschließen sollte.
- Kann eine
fiktive Lok mit unbegrenzter Reichweite vom Heimatbahnhof bis
zum Zielbahnhof fahren (die Strecke darf nicht von
fremden Bahnhofsmarkern blockiert sein), so erhält die
Gesellschaft sofort ihr noch ausstehendes Betriebskapital (5x
den Ausgabekurs bei normalen Gesellschaften und 2x den
Ausgabekurs bei Vor- SBB-Gesellschaften).
- Entsteht
ein regelgerechter Anschluss des Zielbahnhofs in der Phase
Bauen, so erhält die Gesellschaft sofort ihr ausstehendes
Betriebskapital, auch wenn in der Phase Bahnhofsmarker legen
diese Verbindung wieder unterbrochen wird.
- Ausnahme
hiervon ist die Gotthardbahn (V5). Das Ziel dieser Gesellschaft
ist erfüllt, wenn der Gotthardtunnel gebaut wurde. Nicht von
Bedeutung ist, welche Gesellschaft den Tunnel gebaut hat oder ob
der Tunnel durchfahren wurde.
- Wird eine
Gesellschaft nach dem Verkauf einer 6/6H Lok gegründet, entfällt
die Anbindungsverpflichtung und große historische Gesellschaften
erhalten sofort den Ausgabekurs x 10 als Betriebskapital.
|
- Direktor
- Jede AG
hat einen Direktor. Der Käufer der Direktoraktie einer
Gesellschaft ist Direktor.
- Der
Käufer dieser Aktie legt den Ausgabekurs fest (siehe hierzu
auch XXII. Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften).
- Allein
der Direktor entscheidet darüber was eine Gesellschaft macht und
was nicht.
|
- Direktorwechsel
- Besitzt
ein Spieler mehr Anteile einer Gesellschaft (durch Kauf oder
Verkauf) als der Direktor, so findet ein Direktorwechsel statt.
- Bei
Gleichstand gibt es keinen Direktorwechsel.
- Der
Spieler mit den meisten Anteilen einer Gesellschaft ist der neue
Direktor. Haben mehrere Spieler gleich viele Anteile, übernimmt
der Spieler (mit den entsprechenden Anteilen) den
Direktorposten, der in der Zugreihenfolge der Nächste nach dem
alten Direktor ist.
- Ein
Direktor kann sein Amt nur dann freiwillig weitergeben, wenn er
Aktien in den Bankpool verkauft. Dazu muss ein Mitspieler
mindestens die Anzahl an Aktien seiner Gesellschaft besitzen,
die der Direktoraktie entspricht und der alte Direktor muss
Aktien in den Bankpool verkaufen dürfen (siehe hierzu XXII.
Verkauf von Anteilen).
- Bei einem
Direktorwechsel übergibt der alte Direktor seine Direktoraktie
an den neuen Direktor und erhält dafür gleich viele Anteile
dieser Gesellschaft zurück.
- Der neue
Direktor erhält den Besitzbogen mit allen Loks, Bahnhofsmarkern,
evtl. Privatbahnen und dem gesamten Betriebskapital, über das
die Gesellschaft verfügt.
- Befinden
sich bereits 4 Anteile einer großen historischen Gesellschaft im
Bankpool, so kann der Direktor einen Anteil seiner Direktoraktie
verkaufen, falls dadurch ein andere Spieler Direktor wird. Diese
Regelung ist sinngemäß auch auf Vor- SBB und Regionalbahnen
anzuwenden.
|
|
VII. |
Große
historische Gesellschaften
(H1-H6) |
^ |
- Bestehen aus 10 Anteilen.
- Erhalten bei der Eröffnung 5x den
Ausgabekurs und erhalten nochmals 5x den Ausgabekurs als Betriebskapital
bei der Erfüllung der Anbindungsverpflichtung.
- Dürfen je nach Phase 4/3/2 Loks
gleichzeitig besitzen.
- Müssen eine Lok besitzen, sobald sie
eine fahrbare Route besitzen. Nicht gegründete Bergbahnen bilden keine
Route.
- Haben eine Anbindungsverpflichtung
(Zielbahnhof).
|
|
VIII. |
Regionalbahnen (R1-R3) |
^ |
- Bestehen aus 5 Anteilen.
- Erhalten bei der Eröffnung 5x den
Ausgabekurs als Betriebskapital.
- Dürfen nur Regionalzüge (H-Loks)
besitzen. Die Regionalzüge dürfen keine roten Fernverbindungen anfahren.
- Haben eine Höchstkurs von 200/1.
- Hat eine Regionalbahn die Kurse 160/5,
170/4, 180/3, 190/2 auf der Aktienkurstabelle erreicht und bezahlt
Dividende aus, so steigt sie nach oben.
- Regionalbahnen dürfen bis zu 2 Loks
gleichzeitig besitzen.
- Müssen eine Lok besitzen, sobald sie
eine fahrbare Route besitzen. Nicht gegründete Bergbahnen sowie rote
Fernverbindungen bilden keine Route die eine Lokpflicht für
Regionalbahnen bedingt.
- Haben keine Anbindungsverpflichtung
(Zielbahnhof).
|
|
IX. |
Vor- SBB (V1-V5) |
^ |
- Bestehen aus 4 Anteilen.
- Erhalten bei der Eröffnung 2x den
Ausgabekurs und erhalten nochmals 2x den Ausgabekurs als Betriebskapital
bei Erfüllung der Anbindungsverpflichtung.
- Vor- SBB dürfen bis zu 2 Loks
gleichzeitig besitzen.
- Haben keine Lokpflicht (diese
Gesellschaften dürfen den Kauf einer Lok nicht Notfinanzieren).
- Fusionieren am Ende der Operationsrunde
in der die erste 5/5H Lok gekauft wurde, zu den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB).
- Haben eine Anbindungsverpflichtung
(Zielbahnhof).
|
|
X. |
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
|
^ |
- Von den SBB gibt es 20 Anteile, die
Direktoraktie und 4 weitere Aktien sind doppelte Anteile.
- Die SBB entstehen aus den Gesellschaften
V1-V5. Die Schweizerischen Bundesbahnen erhalten alles was die
Gesellschaften V1-V5 besitzen.
- Die SBB starten mit einer extra 5H Lok,
die einen Platz im Loklimit belegt. Diese 5H Lok ist nicht handelbar.
- Die SBB erhalten bei ihrer Entstehung
400 sfr Betriebskapital und zusätzlich das Betriebskapital das sich noch
in der V1-V5 befunden hat.
- Mit den SBB ist ein Lokhandel nur zum
Nennwert der Lok möglich.
- Die SBB darf bis zu 4 Loks gleichzeitig
besitzen.
- Werden die SBB gegründet, erhalten sie
alle Bahnhofsmarker der Gesellschaften V1-V5.
- Von den Vor- SBB gelegte Marker werden
gegen Marker den SBB ausgetauscht.
- Von den Vor- SBB nicht gelegte
Bahnhofsmarker können von den SBB nach den normalen Regeln für 100 sfr
gebaut werden.
- Liegen 2 Bahnhofsmarker der SBB auf
einem Hexfeld, muss einer entfernt werden. Dieser Bahnhofsmarker kann
von den SBB für 100 sfr nach den normalen Regeln an anderer Stelle
wieder gebaut werden.
- Die SBB entstehen am Ende der
Operationsrunde (OR) in der die erste 5/5H Lok verkauft wurde und
agieren ab der nächsten OR.
- Wird die erste 5/5H Lok ins Ausland
verkauft (= letzte Aktion in einer Serie von ORs), so agieren die SBB
sofort nach der Aktienrunde.
- Alle Vor-Gesellschaften gehen
zwangsweise mit dem Verkauf der ersten 5/5H Lok (am Ende der OR) in die
SBB.
- Nicht verkaufte Aktien von Vor- SBB (die
ja nicht mehr existieren) werden gegen Aktien der SBB getauscht und in
den Bankpool gelegt. Dadurch können sich zwischenzeitlich auch mehr als
10 Anteile der SBB im Bankpool befinden. Sollte sich kein einziger
Anteil der Vor- SBB in Spielerhand befunden haben, werden alle Anteile
der SBB (auch die Direktoraktie) in den Bankpool gelegt und können in
der Aktienrunde (AR) ganz normal gekauft werden.
- Die SBB werden aus den 5
Vorgesellschaften (V1-V5) gebildet. Der Startkurs ist in der 6. Reihe
der Aktienkurstabelle 100 sfr.
- Wenn die Vor- Gesellschaften (V1-V5) in
die SBB aufgehen werden die Anteile der Vor- SBB in Anteile der SBB
getauscht.
- Aus 2 Anteilen (Direktoraktie) mit 50 %
Dividende werden 2 Anteile mit 10 % Dividende der SBB.
- Beide Papiere belegen/belegten nur einen
Platz im Papierlimit.
- Aus 1 Anteil mit 25 % Dividende wird 1
Anteil mit 5 % Dividende der SBB.
- Beide Papiere belegen/belegten einen
Platz im Aktienlimit.
- Beim Umtausch der Anteile wird der
Differenzbetrag zwischen dem Kurs der Vor- SBB und dem Startkurs der SBB
je Anteil von der Bank an die Spieler ausbezahlt.
- Haben eine oder mehrere Vor- SBB einen
schlechteren Kurs als 100, müssen die Anteilsbesitzer beim Umtausch der
Anteile den Differenzbetrag je Anteil an die Bank bezahlen.
- Haben die Spieler hierfür zu wenig
Bargeld, darf/muss der Spieler das Konto hierfür überziehen. Als erste
Aktion in der folgenden AR müssen so viele Aktien wie nötig verkauft
werden, um das Konto wieder auszugleichen. Können nicht genügend Aktien
verkauft werden, bleibt jederzeit in allen Aktienrunden die
Verpflichtung das Konto baldmöglichst auszugleichen.
- Beispiel:
-
Spieler A besitzt 2 Anteile (Direktor)
der V1 mit 50 % Dividende, Kurs 120 und einen Anteil der V2 mit 25 %
Dividende, Kurs 70.
-
Spieler A tauscht nun seine Anteile der
Vorbahnen in Anteile der SBB.
-
Er tauscht seine 2 Anteile der V1 mit 50
% Dividende in 2 Anteile der SBB mit 10 % Dividende und erhält 2 x 20
sfr von der Bank ausbezahlt.
-
Er tauscht auch seinen Anteil der V2 mit
25 % Dividende in einen Anteil der SBB mit 5 % Dividende und bezahlt
hierfür 30 sfr in die Bank.
-
Jeder Anteil muss getauscht werden.
- Direktor der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB)
-
Der Spieler mit den meisten Anteilen
wird Direktor der SBB.
-
Besitzen bei der Entstehung der SBB
mehrere Spieler die meisten Anteile der SBB, wird der ehemalige Direktor
der V1 neuer SBB-Direktor, danach der ehemalige V2, V3, V4, V5 Direktor.
-
Besitzen ein oder mehrere Spieler die
meisten Anteile und keiner davon hatte einen Direktor einer Vor- SBB, so
wird der Spieler Direktor, der im Moment, das niedrigere Zugreihenfolge
- Kärtchen besitzt.
-
Wird bei Entstehung der SBB ein Spieler
Direktor der kein doppeltes Papier (10 %) besitzt, so tauscht der
Spieler zuerst 2 einfache Papiere (5 %) gegen ein doppeltes Papier (10
%) aus dem Bankpool. Befindet sich im Bankpool kein doppeltes Papier (10
%), so tauscht er mit dem ehemaligen Direktor der V5.
-
Findet durch den Kauf oder Verkauf eines
Anteils ein Direktorwechsel statt und der neue Direktor besitzt kein
doppeltes Papier (10 %), so bekommt der alte Direktor 2 einfache Papiere
(5 %) und der neue Direktor erhält das doppelte Papier (die 10 %
Direktoraktie).
|
|
XI. |
Betriebsrunden (Operationsrunden
= OR) |
^ |
- Während einer Betriebsrunde agieren
nicht die Spieler sondern die Aktiengesellschaften. Wie die
Aktiengesellschaften agieren bestimmt allein der Direktor.
- Reihenfolge innerhalb einer
Betriebsrunde
-
Alle Aktiengesellschaften, die in
Betrieb sind (siehe auch XXII. Inbetriebnahme einer
Aktiengesellschaft) agieren in der Reihenfolge ihrer Kurswerte. Die
Gesellschaft mit dem höchsten Kurs beginnt.
-
Befinden sich dabei mehrere Kursmarker
auf demselben Feld, beginnt die Gesellschaft deren Marker oben liegt.
-
Bei gleichen Kurswerten auf
unterschiedlichen Feldern der Kurswerttabelle, kommt die Gesellschaft
zuerst an die Reihe deren Marker weiter rechts liegt.
- Ablauf des Spielzugs einer Gesellschaft
(Betriebsrunde)
1. Gleisteile bauen |
- legen eines gelben Gleisplättchen oder
- austauschen eines bereits liegenden
Gleisplättchen oder
- aufrüsten eines vorgedruckten Hexfeldes.
- zusätzlich zum normalen Bauzug kann ein
Tunnel gebaut werden (nur mit Baurecht).
|
2. Kauf (legen) eines Bahnhofmarkers |
3. Betrieb der in Besitz befindlichen Loks |
- Einfahrergebnis berechnen
- auszahlen oder einsparen
|
4. Aktienkursveränderung |
5. Loks kaufen |
- Die Betriebsrunde ist beendet, wenn alle
Gesellschaften, die in Betrieb sind, einmal an der Reihe waren. Es
folgt, je nach Phase, eine weitere Betriebsrunde oder eine Aktienrunde.
|
|
XII. |
Legen
von Gleisplättchen |
^ |
- Entsprechend dem über dem Spielplan
liegenden Sechseckraster (Hexfelder) können gelbe sechseckige Plättchen
gelegt werden, diese stellen Gleise dar. Schwarze Pfeile auf grauen und
roten Feldern gelten als bereits bestehende Gleise und können nicht
bebaut werden.
- Jede Gesellschaft kann während ihrer
Betriebsrunde ein gelbes Teil legen oder ein Teil aufrüsten.
- Besitzt der Direktor einer Gesellschaft
ein Tunnelbaurecht, so kann die Gesellschaft (nach den normalen
Bauregeln) zusätzlich zu ihrem Bauzug auf den entsprechend markierten
Feldern einen Tunnel bauen.
- Anfangs gibt es nur gelbe Gleisplättchen
und Tunnel, die auf den Feldern des Spielplans platziert werden dürfen.
Art und Lage des Plättchens müssen eine Verlängerung eines bereits
existierenden und von der Gesellschaft befahrbaren Gleises darstellen.
Das neu gelegte Gleisteil muss von einem Bahnhofsmarker dieser
Gesellschaft ausgehen und darf nicht durch Marker anderer Gesellschaften
blockiert sein.
- In ihrem ersten Spielzug legt eine
Gesellschaft ein Plättchen auf ihren Heimatbahnhof, außer sie startet
von einem der bereits vorgedruckten Felder oder das entsprechende
Bahnhofsplättchen wurde bereits anderweitig gelegt.
- Im offenen Gelände dürfen nur Plättchen
ohne Bahnhöfe gelegt werden.
- Auf eine Kleinstadt (kleiner schwarzer
Punkt) wird ein Bahnhof mit einem großen schwarzen Querbalken gelegt.
- Auf eine Stadt (weißer Kreis) wird ein
großer Bahnhof (Kreis) gelegt.
- Auf die speziell gekennzeichneten Städte
(OO, Z, B, L) wird ein Bahnhofsplättchen mit entsprechender
Kennzeichnung gelegt. Für Zürich (Z) und Bern (B) gibt es kein
spezielles gelbes Gleisteil, dort muss zuerst ein normales gelbes
Gleisteil gebaut werden.
- Kein Plättchen darf so gelegt werden,
dass ein oder mehrere Gleise,
-
in den Spielfeldrand (keine Hexfelder)
führen.
-
in einen grauen Bereich ohne
Richtungspfeil führen.
-
in die Tunnelfelder ohne vorgegebenen
Tunneleingang führen.
-
in den dicken grauen Balken führen der
zwei Hexfelder trennt.
-
in rote Fernverbindungen ohne
Richtungspfeil führen.
- Ausnahmen hiervon sind vorgedruckte
Gleisteile, Richtungspfeile für Bergbahnen und Fernverbindungen sowie
vorgegebene Tunneleingänge (Gleisteile dürfen auch in Tunneleingängen
enden die nicht mehr angeschlossen werden können, weil bereits ein
Tunnel gebaut wurde).
- Ein Gleisplättchen darf so weitergebaut
werden, dass es nicht an Gleise auf einem benachbarten Plättchen
anschließt.
- Das erstmalige Bauen auf Feldern mit
Bergen und Flüssen verursacht Kosten, die bei der aller ersten Bebauung
des jeweiligen Feldes anfallen. Die Preise sind auf dem Spielplan
aufgedruckt. Die Zahlung an die Bank erfolgt aus dem Betriebskapital der
bauenden Gesellschaft vor dem Legen des Gleisplättchens.
|
|
XIII. |
Austausch von Gleisplättchen |
^ |
- Statt ein gelbes Plättchen zu legen, kann eine Gesellschaft ein bereits
liegendes oder vorgedrucktes Plättchen austauschen bzw. aufrüsten.
- Gelbe Plättchen werden durch
grüne Plättchen ersetzt.
- Grüne Plättchen werden durch
braune Plättchen ersetzt.
- Braune Plättchen werden durch
graue Plättchen ersetzt.
- Grüne Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 3/3H Lok zur
Verfügung.
- Braune Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 5/5H Lok zur
Verfügung.
- Graue Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 8E/8H Lok zur
Verfügung.
- Eine Gesellschaft darf nur ein Gleisplättchen austauschen das sie nach
dem Austausch auch befahren kann.
- Bestehende Gleisverläufe dürfen bei einem Austausch nicht unterbrochen
werden oder verloren gehen.
- Neue Streckenabschnitte müssen nicht befahren werden können.
- Plättchen ohne Städte dürfen nach dem Austausch keine Städte enthalten.
Plättchen mit Städten müssen nach dem Austausch wieder entsprechende
Städte enthalten. Kleinstädte, normale Städte, Sonderstädte und normale
Gleisteile dürfen untereinander nie vertauscht werden.
- Durch den Austausch von Städten kann zusätzlicher Platz für einen
Bahnhofsmarker entstehen. Sofern auf einem Plättchen mindestens ein freier
Platz für einen Bahnhof ist, können beliebige Gesellschaften Strecken
durch diese Stadt hindurchführen und gemäß den Regeln weiterbauen.
- Ausgetauschte Gleisplättchen stehen wieder zur Verfügung.
- Auf vorgedruckte gelbe und grüne Teile können grüne bzw. braune
Plättchen gelegt werden. Dies gilt als Austausch.
|
|
XIV. |
Bahnhöfe errichten |
^ |
- Jede Gesellschaft startet auf ihrem Heimatbahnhof. Dort wird, sobald die
Gesellschaft zum ersten mal agiert, der erste Bahnhofsmarker
(Heimatbahnhof) platziert. Dieser erste Bahnhof ist kostenlos.
- Vor- SBB besitzen 2 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof +1).
- Regionalbahnen besitzen 3 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof +2).
- Die SBB besitzen alle nicht gelegten Bahnhofsmarker der Vor- SBB 1-5 die
sie für je 100 sfr legen können. Ferner übernimmt sie alle bereits
gelegten Bahnhofsmarker der Vor- SBB.
- Die Anzahl der Bahnhöfe, die eine große historische Gesellschaft (H1-H6)
zur Verfügung hat, richtet sich nach ihrem Gründungskurs.
60
|
1
Bahnhofsmarker |
(nur Heimatbahnhof) |
70 |
2
Bahnhofsmarker |
(Heimatbahnhof + 1) |
80 |
3
Bahnhofsmarker |
(Heimatbahnhof + 2) |
90 |
4
Bahnhofsmarker |
(Heimatbahnhof + 3) |
100 |
5
Bahnhofsmarker |
(Heimatbahnhof + 4) |
- Auf jedem Hexfeld darf von jeder Gesellschaft nur ein Bahnhofsmarker
liegen.
- Bahnhöfe dienen folgenden Zwecken:
- An jeder von einer Gesellschaft befahrenen Strecke muss sich irgendwo
einer ihrer Bahnhofsmarker befinden.
- Sollte eine Stadt vollkommen von Bahnhofsmarkern besetzt sein, so kann
keine außer diesen Gesellschaften hindurch fahren.
- An jeder Strecke die eine Gesellschaft bauen will, muss sich irgendwo
einer ihrer Bahnhofsmarker befinden.
- Heimatbahnhöfe müssen gelegt werden, wenn die Gesellschaft zum ersten
Mal agiert.
- Der erste weitere Bahnhof (falls vorhanden) kostet 40 sfr, jeder weitere
kostet 100 sfr.
- In jeder Runde kann nur ein Bahnhofsmarker (zusätzlich zum
Heimatbahnhof) gelegt werden.
- Ein Bahnhof darf nur errichtet werden, wenn eine Verbindung beliebiger
Länge zu einem Bahnhof derselben Gesellschaft besteht. Ein
Fahrtrichtungswechsel ist hierbei nicht erlaubt.
- In einer Stadt, in der eine noch nicht in Betrieb befindliche
Gesellschaft ihren Heimatbahnhof hat, darf ein fremder Bahnhof nur
errichtet werden, wenn noch mindestens ein freier Platz für den Bahnhofsmarker der noch nicht in Betrieb befindlichen Gesellschaft frei
bleibt.
|
|
XV. |
Loks |
^ |
- Art der Loks
-
„normale„ Loks
-
Dürfen die auf dem Lokkärtchen angegeben Zahl an Städten anfahren, egal
wie lange die Strecke ist. Es dürfen keine Städte ausgelassen werden.
-
H - Loks (Regionalzüge)
-
Fahren entsprechend der angegebenen Zahl auf dem Lokkärtchen Hexfelder
weit. Hierbei wird jedes Hexfeld gezählt auf dem ein Teilstück befahren
wird. Um also von einem Hexfeld auf ein benachbartes zu gelangen ist
bereits eine 2H Lok nötig.
-
Dürfen keine roten Fernverbindungen anfahren.
-
Dürfen 2x das gleiche Hexfeld befahren (nach den normalen Regeln). Sie
müssen dieses Hexfeld für die Berechnung der Reichweite der Lok aber auch
doppelt zählen.
-
E - Loks
-
Dürfen beliebige Bahnhöfe auslassen, müssen aber an
mindestens einem eigenen Bahnhof anhalten.
|
- Kauf von Loks
- Der Kauf von Loks findet immer
am Ende des Spielzugs einer Gesellschaft statt, so dass eine
Lok nie bereits in dem Spielzug benutzt werden kann in dem sie
gekauft wird.
- Beim Kauf einer neuen Lok aus
der Bank muss man sich entscheiden ob man eine „normale“ Lok
kauft, die die angegebene Zahl an Städten anfahren darf oder
ob man sich für eine billigere (H-Lok) Lok entscheidet, die
nur im Regionalverkehr eingesetzt werden kann.
- E-Loks dürfen beliebige
Bahnhöfe auslassen, müssen aber an mindestens einem eigenen
Bahnhof halt machen.
- Neue Loks werden von der Bank
gekauft. Der Kaufpreis ist auf dem Lok-Kärtchen aufgedruckt.
- Es können auch Loks von
anderen Gesellschaften gekauft werden. Der Preis ist
verhandelbar, muss aber öffentlich bekannt gegeben werden. Der
Kaufpreis muss mindestens 1 sfr sein.
- Lok-Handel zwischen
Gesellschaften mit verschiedenen Direktoren dürfen nur zum
Nennwert durchgeführt werden.
- Lok-Handel zwischen
Gesellschaften sind erst nach dem Verkauf der ersten 3/3H Lok
erlaubt.
- Der Handel mit Loks kann immer
nur stattfinden, wenn die kaufende Gesellschaft in der
Betriebsrunde agiert.
- Es können nacheinander mehrere
Loks gekauft werden.
- Jede große historische
Gesellschaft und jede Regionalbahn die sich in Betrieb
befindet und eine Strecke besitzt, muss am Ende ihrer
Betriebsrunde eine Lok besitzen.
- Vor- SBB haben auch mit
Strecke keine Lokpflicht (= keine Notfinanzierung).
- Die neuen Loks müssen in
aufsteigender Reihenfolge gekauft werden.
- Von der aktuellen Phase ist
abhängig, wie viele Loks eine Gesellschaft besitzen darf
(siehe XX. Auswirkung durch den Kauf neuer Loks).
- Eine Gesellschaft, die bereits
ihr Maximum an Loks besitzt, darf auch dann keine neue Lok
kaufen, wenn durch diesen Kauf eigene Loks verschrottet werden
und die Gesellschaft dadurch wieder in die erlaubten Grenzen
gelangen würde.
- Loks, die aufgrund eines
Phasenwechsels überzählig sind, müssen ersatzlos an die Bank
(in den Bankpool) zurückgegeben werden und stehen allen
Gesellschaften wieder zum Kauf zur Verfügung.
- Loks können nie an die Bank
zurück verkauft werden.
- Loks können nie freiwillig
verschrottet werden.
- Sollte eine Gesellschaft nicht
genügend Betriebskapital besitzen und eine Lok kaufen müssen =
- Notfinanzierung:
- So muss der Direktor den Fehlbetrag aus seinem Privatvermögen
ausgleichen.
- Hierzu darf der Direktor sein Konto überziehen. Er muss keine Anteile
von Aktiengesellschaften verkaufen (darf aber), um dieses Minus auf
seinem Konto auszugleichen.
- Durch diese Verkäufe darf kein Direktorwechsel (auch keiner anderen
Gesellschaft) stattfinden.
- Privatbahnen, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen können nie
verkauft werden.
- Sobald der Direktor im Rahmen der Notfinanzierung keine Anteile mehr
verkaufen möchte bzw. verkaufen darf werden erstmalig 50 % Zinsen fällig
(aufgerundet).
- Der Direktor kann auch für einen Teil seiner Schulden Aktien verkaufen.
Auf die verbliebenen Schulden müssen dann Zinsen bezahlt werden.
- Auch in den folgenden Aktienrunden müssen keine Anteile verkauft werden,
um das Minus auf dem Konto auszugleichen. Es können jedoch erst wieder
Anteile gekauft werden, wenn das Konto ein entsprechendes Guthaben
aufweist.
- Am Ende jeder AR werden auf verbliebene Minusbeträge weitere 50 % Zinsen
fällig.
- Dadurch gibt es in diesem Spiel keinen Bankrott.
- Sollten verschiedene Loks zur Verfügung stehen (Bank, Bankpool oder
Angebote anderer Gesellschaften), so kann der Direktor zwischen einer in
der Bank erhältlichen Lok und Loks aus dem Bankpool wählen oder das
Angebot einer anderen Gesellschaft annehmen.
- Es darf bei einer Notfinanzierung nicht mehr als der Nennwert (auf dem Lokkärtchen aufgedruckt) der Lok bezahlt werden.
- Der Direktor darf mit seinem
privaten Geld keine weitere Lok für die Gesellschaft kaufen
oder sie sonst in irgendeiner Art unterstützen. Das heißt,
dass die Gesellschaft beim Kauf einer vom Direktor
mitfinanzierten Lok keinen einzigen Franken übrig behalten
darf.
|
- Verkauf von Loks ins Ausland
- Nachdem von einer Gesellschaft die erste 2/2H Lok gekauft wurde, wird am
Ende dieser Betriebsrunde (OR) und jeder nun folgenden Serie von
Betriebsrunden eine aktuell in der Bank erhältliche Lok ins Ausland
verkauft. Diese Lok wird aus dem Spiel genommen.
- Durch den Lokkauf des Auslands kann ein Phasenwechsel eintreten.
- Durch den Lokkauf des Auslands kommt kein neues Geld ins Spielsystem.
|
- Betrieb der Loks
- Eine Strecke besteht aus mindestens zwei verschiedenen Bahnhöfen, die
durch Gleise miteinander verbunden sind.
- Jede befahrene Strecke muss irgendwo einen Bahnhofsmarker der gerade
agierenden Gesellschaft aufweisen.
- Auf der Fahrt kann man kleine und große Bahnhöfe anschließen. Die Anzahl
der Bahnhöfe darf allerdings die Reichweite der Loks (aufgedruckte Zahl)
bzw. die angegeben Hexzahl bei Regionalzügen nicht überschreiten. Jedes
Hexfeld das befahren wird muss gezählt werden. Um also von einem Hexfeld
auf das direkt benachbarte Hexfeld zu fahren ist bereits eine 2H Lok
nötig.
- Es dürfen (mit Ausnahme der E-Loks) keine auf der Strecke liegenden
Bahnhöfe/Städte ausgelassen werden.
- Eine Strecke darf dieselbe Stadt nicht mehrfach beinhalten, außer sie
besitzt ein getrenntes Streckennetz.
- Eine Strecke darf nicht dieselbe Bergbahn mehrfach beinhalten.
- Eine Strecke darf nicht dieselbe Fernverbindung mehrfach beinhalten.
- Eine Strecke kann ihren Anfangs- oder Endpunkt in einem Bahnhof haben
der keinen freien Platz mehr für einen Bahnhofsmarker besitzt. Sie kann
aber nicht über diesen blockierten Bahnhof hinaus geführt werden.
- Ein Bahnhof, der nicht völlig von fremden Bahnhofsmarkern besetzt ist,
kann durchfahren werden.
- Keine Strecke darf dasselbe Stück Gleis (und sei es noch so klein)
mehrfach beinhalten. Getrennte Gleise auf demselben Plättchen dürfen
jedoch bei derselben Fahrt benutzt werden.
- Eine Strecke die in einen Bahnhof hinein führt, kann diesen auf einer
beliebigen anderen Strecke wieder verlassen.
- Besitzt eine Gesellschaft mehr als eine Lok, muss jede auf einer
vollkommen separaten Strecke fahren. Auf Bahnhöfen können die Strecken
einander treffen oder überkreuzen, sofern jeweils getrennte Gleise
benutzt werden. Abzweigungen, z.B. auf grünen Plättchen, dürfen deshalb
je Spielzug nur von jeweils einer Lok benutzt werden, da auf ihnen zwei
Gleise zu einem verschmelzen.
|
|
XVI. |
Einfahrergebnis berechnen |
^ |
- Das Einfahrergebnis jeder Gesellschaft wird von der Bank ausgezahlt.
- Das Einfahrergebnis einer Gesellschaft ist die Summe der Ergebnisse
aller Loks zuzüglich eines eventuell erhaltenen Bonus für das Durchfahren
eines Tunnels und/oder einer Transitstrecke.
- Das Ergebnis einer Lok ist die Summe der Werte aller angefahrenen
Bahnhöfe und Haltepunkte. Die roten Fernverbindungen und die Bergbahnen
haben unterschiedliche Werte. Der erste angegebene Wert gilt während der
gelben Phase, der zweite Wert gilt für die grüne Phase, der dritte Wert
gilt für die braune Phase und der vierte Wert gilt für die graue Phase.
- Fernverbindungen und Bergbahnen sind zwingend Endstation.
- Transitstrecken
- Wird eine Strecke von (roter) Fernverbindung bis (roter) Fernverbindung in
Nord-Süd oder West-Ost Richtung mit einer Lok befahren, dürfen die auf den
beiden Fernverbindungen aufgedruckten Bonuswerte zum Einfahrergebnis
addiert werden.
- Alleine der Direktor entscheidet, ob das Einfahrergebnis bar an die
Aktionäre ausbezahlt wird oder ob es komplett als Betriebskapital
eingespart wird.
- Wenn Aktiengesellschaften Dividende ausbezahlen, erhält jeder Spieler
den prozentualen Anteil vom Einfahrergebnis den er in Aktienanteilen
besitzt. Bei 5% Stückelungen wird die Ausschüttung je Anteil zu Gunsten
des Spielers aufgerundet. Bei einer Ausschüttung von 150 sfr erhält jeder
5% Anteil 8 sfr ausbezahlt.
- Besitz ein Spieler dagegen zwei 5 % Anteile ist die Ausschüttung wieder
15 sfr für beide Papiere zusammen.
- Anteile, die sich im Bankpool befinden, zahlen ihre Dividende ins
Betriebskapital der Gesellschaft.
|
|
XVII. |
Aktienkursänderungen in Betriebsrunden |
^ |
- Hat eine Gesellschaft Dividende ausbezahlt, steigt der Kurs. Dazu wird
der Kursmarker auf der Aktienkurstabelle um ein Feld nach rechts gerückt.
Steht der Kurs seitlich an, so wird er um ein Feld nach oben gerückt.
- Hat eine Gesellschaft eingespart, fällt der Kurs. Dazu wird der
Kursmarker um ein Feld nach links gerückt. Steht der Kursmarker schon
seitlich an, so wird er um ein Feld nach unten gerückt.
- Wenn ein Marker bei einer Kursveränderung in ein besetztes Feld gerückt
werden muss, wird der gerade bewegte Marker immer unter die bereits dort
liegenden Marker geschoben.
- Sinnvoll ist es die Kursmarker von Gesellschaften, die in der
Betriebsrunde schon agiert haben, umzudrehen, damit man weiß, welche
Gesellschaften schon an der Reihe waren und welche nicht. Bei diesem
Verfahren muss ein Marker, der auf ein bereits besetztes Feld kommt,
obenauf gelegt werden. Wenn alle Gesellschaften an der Reihe waren, werden
alle Kursmarker wieder umgedreht.
|
|
XVIII. |
Auswirkungen durch den Kauf neuer Loks |
^ |
- Zu Beginn der ersten Betriebsrunde (Phase 1)
- Gelbe Teile verfügbar
- Loklimit für große historische Gesellschaften 4
- Eine Betriebsrunde nach jeder Aktienrunde
- Mit dem Kauf der ersten 2/2H Lok (Phase 2)
- Am Ende jeder Serie von Betriebsrunden wird eine Lok ins Ausland
verkauft
- Mit dem Kauf der ersten 3/3H Lok (Phase 3)
- Grüne Teile verfügbar
- 2er Loks werden Regionalzüge = 2H
- Privatbahnen können von Gesellschaften gekauft werden
- Sondereigenschaften der Privatbahnen können eingesetzt werden
- Lokhandel zwischen Gesellschaften ist möglich
- Zwei Betriebsrunden nach jeder Aktienrunde
- Mit dem Kauf der ersten 4/4H Lok (Phase 4)
- 2/2H Loks werden verschrottet
- 3er Loks werden Regionalzüge = 3H
- Loklimit für große Gesellschaften 3
- Mit dem Kauf der ersten 5/5H Lok (Phase 5)
- Braune Teile verfügbar
- Loklimit für große historische Gesellschaften 2
- Privatbahnen werden geschlossen
- Schweizerische Bundesbahnen (SBB) werden
am Ende der Betriebsrunde gegründet
- Drei Betriebsrunden nach jeder
Aktienrunde
- Mit dem Kauf der ersten 6/6H Lok (Phase 6)
- 3/3H Loks werden verschrottet
- 4er Loks werden Regionalzüge = 4H
- Neu gegründete Gesellschaften erhalten
sofort ihr gesamtes Betriebskapital
- Mit dem Kauf der ersten 8E/8H Lok (Phase 7)
- Graue Teile verfügbar
- 4/4H Loks werden verschrottet
- 5er Loks werden Regionalzüge = 5H
|
|
XIX. |
Aktienrunden |
^ |
- Allgemeines
- Während der Aktienrunde handeln die Spieler.
- Sie können Anteile von Aktiengesellschaften verkaufen und/oder kaufen
(nur in dieser Reihenfolge) oder passen.
- Jeder Handel von Anteilen findet grundsätzlich zwischen einem Spieler
und der Bank statt.
- Neue Anteile sind von der Bank zum Ausgabepreis erhältlich.
- Alte Anteile (Bankpool) sind zum aktuellen Kurs (Kursmarker auf der
Aktienkurstabelle) erhältlich.
- Nach einer Aktienrunde folgt mindestens eine Betriebsrunde (gelbe
Phase).
- Wurde bereits eine 3/3H Lok verkauft (grüne Phase) folgen zwei
Betriebsrunden.
- Wurde bereits eine 5/5H Lok verkauft
(braune Phase) folgen drei Betriebsrunden.
|
- Zugreihenfolge
- Startspieler in der Aktienrunde ist derjenige, der gerade im Besitz des
Zugreihenfolge-Kärtchens mit der Nummer 1 ist.
- Hat der Spieler seinen Zug beendet, ist der Spieler mit dem Kärtchen Nr.
2 an der Reihe usw.
- Die Aktienrunde endet wenn alle Spieler reihum einmal in Folge gepasst
haben.
- Am Ende jeder Aktienrunde wird die Zugreihenfolge für die nächste
Aktienrunde festgelegt und die Zahlenkärtchen an die Spieler verteilt.
- Der Spieler mit dem meisten Bargeld
agiert in der nächsten AR als Erster, der mit dem zweit meisten Geld als
Zweiter usw. bis zum Spieler mit dem wenigsten Geld, der in der nächsten
Aktienrunde als Letzter agiert. Bei Gleichstand entscheidet die
vorhergehende Zugreihenfolge.
|
- Aktienkursveränderungen am Ende einer Aktienrunde
- Zuerst werden alle Kursmarker der Gesellschaften von denen sich Aktien
im Bankpool befinden um ein Feld nach links gerückt.
- Sollte der linke Rand der Kurstabelle bereits erreicht sein, fällt der
Kurs nach unten.
- Anschließend werden alle Kursmarker der Gesellschaften von denen sich
alle Aktien in Spielerhand befinden um ein Feld nach oben gerückt.
- Sollte der obere Rand der Kurstabelle
bereits erreicht sein, bleibt der Kurs unverändert.
|
|
XX. |
Der Spielzug eines Spielers in der Aktienrunde |
^ |
- Allgemeines
- Während seines Spielzugs kann ein Spieler beliebig viele Aktien
verkaufen und/oder eine Aktie oder eine Bergbahn oder einen Anteil der
Tunnelgesellschaft kaufen.
- Eine oder beide Aktionen können nur in dieser Reihenfolge durchgeführt
werden.
- Will ein Spieler weder etwas kaufen noch etwas verkaufen, so passt er.
- Im Verlauf einer Aktienrunde kann ein Spieler durchaus mehrere Spielzüge
zum verkaufen/kaufen/passen haben.
- Während der gesamten Aktienrunde darf ein Spieler nicht mehr als einen
Anteil der Tunnelgesellschaft kaufen.
- Während der gesamten
Aktienrunde darf ein Spieler nicht mehr als eine Bergbahn
kaufen.
|
- Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften
- Solange noch Privatbahnen (P1-P7) zum Verkauf ausliegen (nur zu Beginn
einer Partie möglich), kann man nur diese kaufen/ersteigern.
- Sind alle Privatbahnen verkauft, stehen die Anteile der
Aktiengesellschaften, Bergbahnen und der Tunnelgesellschaft zum Kauf zur
Verfügung.
- Die erste erhältliche Aktie einer Gesellschaft ist immer eine
Direktoraktie (2 Anteile).
- Der Spieler der die
Direktoraktie kauft, kann/muss den Ausgabepreis der Aktien
dieser Gesellschaft festlegen. Folgende Kurse stehen zur
Auswahl:
60
|
in der
|
sechsten
Reihe |
der Aktienkurstafel |
70
|
in der |
fünften
Reihe |
der Aktienkurstafel |
80
|
in der |
vierten
Reihe |
der Aktienkurstafel |
90
|
in der |
dritten
Reihe |
der Aktienkurstafel |
100
|
in der |
zweiten
Reihe |
der Aktienkurstafel |
- Ein Spieler kann ein neues Papier von der Bank zum Ausgabekurs kaufen.
- Ein Spieler kann ein altes Papier aus dem Bankpool zum aktuellen Kurs
kaufen.
- Man kann nur Anteile kaufen, wenn das eigene Konto einen entsprechenden
Betrag aufweist.
- Anteile von einer Gesellschaft, die man bereits in derselben Aktienrunde
verkauft hat, dürfen in dieser Aktienrunde von diesem Spieler nicht mehr
gekauft werden. Erst in der nächsten Aktienrunde bietet sich für diesen
Spieler wieder die Gelegenheit, Anteile dieser Gesellschaft zu kaufen.
- Die Tatsache, dass ein Spieler verkauft oder kauft garantiert ihm, dass
er zumindest noch einmal die Möglichkeit zum verkaufen oder kaufen
bekommt.
- Sind von einer Aktiengesellschaft mindestens die Hälfte aller Anteile
erstmalig gekauft worden, geht die Gesellschaft in Betrieb.
|
-
Papierlimit
- Kein Spieler darf mehr Papiere besitzen als es das Papierlimit erlaubt.
- Privatbahnen, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen zählen nicht
gegen das Papierlimit.
- Direktorenpapiere und doppelte Anteile der SBB zählen nur als ein Papier
gegen das Papierlimit
Spieler |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Papierlimit |
24 |
18 |
15 |
13 |
11 |
Startkapital |
800 |
620 |
510 |
440 |
400 |
- Besitzt ein Spieler bereits mehr als die Hälfte aller Anteile einer
Gesellschaft (also 3 Anteile einer Vor- SBB oder 3 Anteile einer
Regionalbahn oder 6 Anteile einer großen historischen Gesellschaft oder 11
Anteile der SBB), so darf er weitere Anteile dieser Gesellschaft nur noch
aus dem Bankpool kaufen.
- Es können nie alle Anteile von allen Gesellschaften verkauft sein, es
gibt also immer Anteile zu kaufen.
- Sollte ein Spieler durch den Verlust des Direktorpapiers das Papierlimit
überschritten haben, so muss er sobald er in der Aktienrunde an der Reihe
ist entsprechend Anteile verkaufen.
|
-
Inbetriebnahme einer Aktiengesellschaft
- Sobald die Direktoraktie
verkauft wird, legt der Käufer den Ausgabekurs der
Gesellschaft fest (mit den Privatbahnen vergebene Anteile sind
nun handelbar). Der entsprechende Marker wird auf das dem Kurs
entsprechende Feld auf dem Ablageblatt für neue Aktien gelegt.
- Sobald erstmalig mindestens die Hälfte aller Anteile einer Gesellschaft
von der Bank gekauft worden sind, geht diese in Betrieb.
- bei großen historischen Gesellschaften erhält der Direktor den
entsprechenden Besitzbogen, den Ausgabekurs x 5 als Betriebskapital und
alle Marker der Gesellschaft.
- bei Regionalgesellschaften erhält der Direktor den entsprechenden
Besitzbogen, den Ausgabekurs x 5 als Betriebskapital und alle Marker der
Gesellschaft.
- bei Vor- SBB Gesellschaften erhält der Direktor den entsprechenden
Besitzbogen, den Ausgabekurs x 2 als Betriebskapital und alle Marker der
Gesellschaft.
- Sobald eine Gesellschaft ihren Heimatbahnhof mit ihrem Zielbahnhof über
eine Strecke verbunden hat und eine Lok mit unbegrenzter Reichweite diese
Strecke theoretisch befahren könnte
- erhält eine große historische Gesellschaft den Ausgabekurs x 5 als
Betriebskapital.
- erhält eine Vor- SBB Gesellschaft den Ausgabekurs x 2 als
Betriebskapital.
- Ein weiterer Marker wird auf eine der entsprechend markierten
Startpositionen auf der Aktienkurstabelle gelegt. Ist das Feld schon von
anderen Markern belegt, wird der neue Marker unter diese geschoben.
- Wird eine Gesellschaft nach dem Verkauf einer 6/6H Lok gegründet,
entfällt die Anbindungsverpflichtung und große historische Gesellschaften
erhalten sofort den Ausgabekurs x 10 als Be-triebskapital.
- Das Betriebskapital wird auf den Besitzbogen gelegt.
|
- Verkauf von Anteilen
- Aktien (Anteile von Aktiengesellschaften) können verkauft werden.
- Anteile der Bergbahnen sind unverkäuflich.
- Anteile der Tunnelgesellschaft sind unverkäuflich.
- Aktiengesellschaften können (mit Ausnahme der Vor- SBB) von den Spielern
Privatbahnen kaufen.
- Vom Spieler verkaufte Anteile kommen in den Bankpool und können von
anderen Spielern, zum aktuellen Kurs, wieder gekauft werden.
- Der Verkäufer erhält für alle Anteile, die er von Aktiengesellschaften
verkauft, die bereits agiert haben, den aktuellen Kurs von der Bank
ausbezahlt.
- Der Verkäufer erhält für alle Anteile, die er von Aktiengesellschaften
verkauft, die noch nicht agiert haben, den Kurs, der nach dem Verkauf
gültig ist, von der Bank ausbezahlt.
- Während seines Spielzugs in einer Aktienrunde kann ein Spieler eine
beliebige Anzahl Anteile verkaufen, mit folgenden Ausnahmen:
- Die allererste Aktienrunde des Spiels läuft.
- Es würden sich durch den Verkauf mehr als die Hälfte aller Anteile einer
Aktiengesellschaft im Bankpool befinden.
- Von einer Aktiengesellschaft ist die Direktoraktie noch nicht verkauft
und somit noch kein Kurs vorhanden.
- Eine Direktoraktie kann nie in den Bankpool verkauft werden. Findet ein
Direktorwechsel statt werden zuerst die Aktien getauscht und anschließend
entsprechend in den Pool gelegt.
- Bei einem Aktienverkauf aufgrund einer Notfinanzierung darf kein
Direktorwechsel stattfinden (es darf auch kein Direktorwechsel bei einer
an der Notfinanzierung nicht beteiligten Gesellschaft stattfinden).
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- Kursänderung durch Verkauf von Anteilen
- Je Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft wird der Kursmarker um eine
Zeile nach unten gerückt, unabhängig davon ob ein Spieler einen oder
mehrere Anteile verkauft.
- Bei Gesellschaften die noch nicht agiert haben, wird die Aktienkursveränderung vor dem Verkauf vorgenommen. Man bekommt also nur
den neuen bereits erniedrigten Kurs ausbezahlt.
- Sollten mehrere Spieler oder ein Spieler in mehreren seiner Spielzüge
Aktien einer Gesellschaft verkaufen, so wird der Kursmarker jedes Mal nach
unten bewegt.
- Sollte der Kursmarker einer Gesellschaft den untersten Rand einer Spalte
erreicht haben, so wird er bei weiteren Verkäufen nicht weiterbewegt.
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XXI. |
Spielende |
^ |
-
Allgemeines
-
Es wird immer die laufende Serie von Betriebsrunden zu Ende gespielt.
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Das Spiel endet sobald die Bank kein Geld mehr besitzt. Die Dividenden
die ausgeschüttet werden nachdem die Bank kein Geld mehr besitzt müssen
auf einem Blatt Papier notiert werden. Diese notierten Geldbeträge zählen
bei der Endabrechnung wie Bargeld.
-
Besitzt die Bank innerhalb einer Aktienrunde kein Geld mehr, wird nach
der Aktienrunde eine komplette Serie von Betriebsrunden gespielt.
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Abrechnung
-
Gesellschaftsvermögen in Form von Loks oder Betriebskapital hat für den
Spielausgang keine Bedeutung.
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Alle Spieler zählen nun ihr Bargeld und ermitteln den aktuellen Wert
ihrer Anteile (Aktien, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen).
-
Der Spieler mit dem größten Vermögen gewinnt das Spiel.
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Variante - Erstkaufrecht
-
Der Spieler der hinter dem in einer AR zuletzt agierenden Spieler
sitzt, hat in der nächsten AR das Erstkauf-recht und alle Spieler
agieren nun reihum.
-
Die Regel, dass nach der Versteigerung aller Privatpapiere die
Zugreihenfolge für die erste Aktienrunde neu festgelegt wird ist
unabhängig von der Wahl der Erstkaufrecht-Variante gültig.
Gesellschaftsübersicht
Nr. |
Gesellschaftsname |
Abkürzung |
Heimat |
Ziel |
V1 |
Schweizerische Nordostbahn |
NOB |
Zürich |
Aarau |
V2 |
Schweizerische Centralbahn |
SCB |
Basel |
Lucerne |
V3 |
Vereinigte Schweizer Bahnen |
VSB |
St. Gallen |
Sargans |
V4 |
Jura - Simplon |
JS |
Lausanne |
Neuchatel |
V5 |
Gotthardbahn |
GB |
Stans |
Gotthardtunnel |
H1 |
Ferrovie Nord Milano |
FNM |
Como |
Altdorf |
H2 |
Rhätische Bahn |
RhB |
Chur |
Brig |
H3 |
Bern - Lötschberg - Simplon |
BLS |
Bern |
Brig |
H4 |
Sensetalbahn |
STB |
Aarau |
Thun |
H5 |
Appenzeller Bahn |
AB |
Appenzell |
Winterthur |
H6 |
Montreux - Oberland bernois |
MOB |
Montreux |
Thun |
R1 |
Jura neuchatelois |
JN |
Neuchatel |
- - |
R2 |
Chur - Arosa |
ChA |
Arosa |
- - |
R3 |
Visp - Zermatt |
VZ |
Sion |
- - |
Lokübersicht
Loks |
Anzahl |
Preis |
Regionalzug (H-Lok)
durch Verkauf der ersten |
verschrottet durch
Verkauf der ersten |
2 / 2H |
13 |
90 / 70 sfr |
3 / 3H Lok |
4 / 4H Lok |
3 / 3H |
9 |
180 / 150 sfr |
4 / 4H Lok |
6 / 6H Lok |
4 / 4H |
6 |
300 / 260 sfr |
6 / 6H Lok |
8E / 8H Lok |
5 / 5H |
4 |
450 / 400 sfr |
8E / 8H Lok |
|
6 / 6H |
4 |
630 / 550 sfr |
|
|
8E / 8H |
X |
960 / 700 sfr |
|
|
Sonderloks |
5H (“EVA”) |
1 |
0 sfr |
Nennwert 400 sfr |
5H |
1 |
0 sfr |
nicht handelbare Lok im Besitz der SBB |
©
Helmut Ohley 2003 |