Spielregel

Ein Eisenbahnbau- und Aktienspiel für 3 bis 7 Spieler

Inhaltsverzeichnis

I.

Spielvorbereitungen
 •
Etikette
 • Vorläufige Zugreihenfolge
 • Startkapital
 • Sonstiges

II.

Erste Aktienrunde

III.

Privatbahnen
 • Allgemeines
 • Besonderheiten

IV.

Bergbahnen

V.

Tunnelgesellschaft

VI.

Aktiengesellschaften
 • Allgemeines
 • Anbindungsverpflichtung (Zielrouten)
 • Direktor
 • Direktorwechsel

VII.

Große historische Gesellschaften (H1-H6)

VIII.

Regionalbahnen (R1-R3)

IX.

Vor- SBB, Bahnen die zur SBB fusionieren (V1-V5)

X.

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

XI.

Betriebsrunden (Operationsrunden)
 • Allgemeines
 • Reihenfolge innerhalb einer Betriebsrunde
 • Ablauf des Spielzugs einer Gesellschaft

XII.

Legen von Gleisplättchen

XIII.

Austausch von Gleisplättchen

XIV.

Bahnhöfe errichten

XV.

Loks
 • Art der Loks
 • Kauf von Loks
 • Verkauf von Loks ins Ausland
 • Betrieb der Loks

XVI.

Einfahrergebnis berechnen

XVII.

Aktienkursänderungen in Betriebsrunden

XVIII.

Auswirkungen durch den Kauf neuer Loks

XIX.

Aktienrunden
 • Allgemeines
 • Zugreihenfolge
 • Kursänderung am Ende einer Aktienrunde

XX.

Der Spielzug eines Spielers in der Aktienrunde
 • Allgemeines
 • Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften
 • Papierlimit
 • Inbetriebnahme einer Aktiengesellschaft
 • Verkauf von Anteilen
 • Kursänderung durch Verkauf von Anteilen

XXI.

Spielende
 • Allgemeines
 • Abrechnung


I.

Spielvorbereitungen

^

  • Etikette
    • Die Spieler einigen sich ob sie statt der Originalregel mit der Variante für die Vergabe des Erstkaufrechts spielen möchten.
    • Die Spieler einigen sich, vor Spielbeginn, welche Art von Vereinbarungen zulässig sein sollen.
    • Die Spieler einigen sich, ob getroffene Vereinbarungen bindend sind.
    • Vereinbarungen über mehrere Partien sind generell verboten.
    • Der gesamte Besitz von Spielern und Gesellschaften ist jederzeit einsehbar.
    • Um die Spielzeit nicht unnötig zu verlängern, ist jeder Spieler verpflichtet über seinen Spielzug nachzudenken während andere Spieler agieren.
    • Jeder Spieler muss alle seine Spielmaterialien offen einsehbar und übersichtlich vor sich auf dem Tisch ablegen.
    • Um die Abrechnung bei Spielende zu erleichtern empfiehlt es sich Papier und Bleistift bereitzulegen.
  • Vorläufige Zugreihenfolge
    • Die vorläufige Zugreihenfolge wird ausgelost. Je nach Spielerzahl nimmt man hierzu die Zahlenkärtchen mit den Zahlen 1 bis 7.
    • Ein Spieler wird zum Bankhalter bestimmt. Er sollte neben sich noch genügend Platz haben um das Geld der Bank - 12.000 Schweizer Franken (sfr) - und weiteres Spielmaterial auszulegen.
  • Startkapital
    • Das Startkapital wird entsprechend der Spielerzahl verteilt.
    • Jeder Mitspieler erhält bei :

3 Spielern 

800 sfr

4 Spielern

620 sfr

5 Spielern

510 sfr

6 Spielern

440 sfr

7 Spielern

400 sfr

  • Sonstiges
    • Nun werden die Privatbahnen P1-P7 ausgelegt und die Anteile der Aktiengesellschaften, Bergbahnen sowie die Anteile der Tunnelgesellschaft auf den dafür vorgesehenen Plätzen bereitgelegt.
    • Grundsätzlich müssen während des Spiels neue (bisher noch nicht verkaufte) Anteile deutlich von alten Anteilen (die sich bereits einmal im Besitz eines Spielers befunden haben) getrennt bleiben. Alte Anteile gehören in den „Bankpool“ in dem sich bei Spielstart 3 Anteile der FNM befinden.
    • Lokkärtchen und gelbe Gleisplättchen werden ebenfalls schon bald benötigt. Die gelben Gleisplättchen legt man neben dem Spielplan sortiert aus, so kann man gleich sehen was es an Kurven, Geraden und Städten gibt.
    • Von den Lokkärtchen sind die 2/2H Loks verfügbar. Diese werden neben dem Spielplan ausgelegt. Die übrigen Lokkärtchen werden sortiert (obenauf die 3/3H, darunter die 4/4H usw. bis hin zu den 8E/8H) und neben die verfügbaren Lokkärtchen gelegt. Sind die verfügbaren Loks verkauft, legt man jeweils die nächste Sorte offen aus.
    • Die Besitzbogen für die Aktiengesellschaften werden bereitgelegt. Auf diesen Bogen befindet sich während des Spiels der gesamte Besitz einer Gesellschaft wie Loks, Betriebskapital, Bahnhofsmarker und evtl. Privatbahnen. Das Betriebskapital einer Gesellschaft muss immer streng von jeglichem Geld das die Spieler oder andere Gesellschaften besitzen getrennt bleiben.
II.

Erste Aktienrunde

^

  • Beginnend mit der Privatbahn (P1) werden die Privatbahnen (P1-P7) in aufsteigender Reihenfolge versteigert.

  • Der Spieler, dessen Zugreihenfolgekärtchen der aktuell zu versteigernden Privatbahn entspricht, hat als Erster die Möglichkeit mindestens den aufgedruckten Nennwert (minimales Anfangsgebot) auf diese Privatbahn zu bieten oder zu passen. Nun bieten oder passen alle Spieler reihum (in der vorläufigen Zugreihenfolge) auf diese Privatbahn, bis kein Spieler mehr höher bieten möchte. Der Höchstbietende bezahlt sofort den gebotenen Betrag an die Bank und die Versteigerung der nächsten Privatbahn beginnt.

  • Sind 7 Spieler am Spiel beteiligt hat jeder Spieler genau einmal die Möglichkeit bei der Versteigerung einer Privatbahn mit dem bieten zu beginnen. Sind weniger als 7 Spieler am Spiel beteiligt so beginnt, z.B. in einer Partie mit 5 Spielern, der Spieler mit dem Zugreihenfolgekärtchen 1 die Versteigerung der Privatbahn 1 und später auch die Versteigerung der Privatbahn 6 usw. (dies ist sinngemäß auf alle Spielerzahlen zu übertragen).

  • Hat kein Spieler ein Gebot auf die Privatbahn 1 abgegeben reduziert sich das minimale Anfangsgebot um 5 sfr. Die Privatbahn P1 ist die einzige Bahn bei der sich das minimale Anfangsgebot reduzieren kann. Das minimale Anfangsgebot kann sich auch mehrmals um 5 sfr reduzieren.

  • Wenn Spieler 1 die Privatbahn P1 für 0 sfr angeboten wird muss er sie kaufen (dies bringt keinen Nachteil für den Spieler).

  • Das Gebot eines anderen Spielers muss um 5 sfr (oder mehr) überboten werden.

  • Wer bei der Versteigerung einer Privatbahn einmal gepasst hat kann erst wieder bei der Versteigerung der nächsten Privatbahn mit bieten. Ausnahme hiervon ist die P1, auf die auch wieder geboten werden kann wenn sich das minimale Anfangsgebot reduziert hat.

  • Befindet sich mindestens eine Privatbahn in Spielerhand und alle Spieler haben der Reihe nach kein Gebot auf die aktuell zu versteigernde Privatbahn abgegeben (die Privatbahn wurde somit nicht verkauft) endet die erste Aktienrunde. In diesem Fall besteht die Operationsrunde nur aus dem Ausbezahlen der festen aufgedruckten Dividende der sich in Spielerhand befindlichen Privatbahnen und es schließt sich sofort die nächste Aktienrunde an.

  • Sollten noch unverkaufte Privatbahnen vorhanden sein, so müssen diese erst in den folgenden Aktien-runden versteigert werden, bevor andere Papiere zum Kauf zur Verfügung stehen.

  • Sind alle Privatbahnen ersteigert worden, wird die neue Zugreihenfolge für den Rest der 1. Aktienrunde ermittelt. Der Spieler mit dem wenigsten Bargeld erhält das Zahlenkärtchen 1 und agiert als Erster, der Spieler mit dem zweit wenigsten Bargeld erhält das Zahlenkärtchen 2 und agiert als Zweiter usw. bei Gleichstand im Bargeld entscheidet die alte Zugreihenfolge.

  • Der Spieler der nun das Zahlenkärtchen 1 vor sich liegen hat kann als erster Spieler Aktien, Bergbahnen oder Anteile der Tunnelgesellschaft erwerben.

  • Am Ende jeder Aktienrunde wird die Zugreihenfolge für die nächste Aktienrunde festgelegt und die Zahlenkärtchen entsprechend des Bargeldes an die Spieler verteilt. Der Spieler mit dem meisten Bargeld agiert in der nächsten Aktienrunde (AR) als Erster, der mit dem zweit meisten Geld als Zweiter usw. bis zum Spieler mit dem wenigsten Geld, der in der nächsten AR als Letzter agiert. Bei Gleichstand entscheidet die vorhergehende Zugreihenfolge.

  • Es wird festgestellt von welchen Aktiengesellschaften mindestens die Hälfte aller Anteile erstmals gekauft worden sind (über die Privatbahnen verteilte Anteile und Anteile im Bankpool zählen mit). Diese Gesellschaften sind in Betrieb.

  • Vor- SBB sind durch den Verkauf von mindestens 2 Anteilen (= Direktorpapier) in Betrieb.

  • Regionalbahnen sind durch den Verkauf von mindestens 3 Anteilen in Betrieb.

  • Grosse historische Gesellschaften sind durch den Verkauf von mindestens 5 Anteilen in Betrieb.

  • Sind alle Privatbahnen verkauft, ist automatisch die Gesellschaft FNM aktiv, von der sich 3 Anteile im Bankpool und 2 Anteile (Direktoraktie) in Spielerhand befinden.

  • Verkäufe sind in der ersten Aktienrunde nicht möglich.

  • Es folgt eine Betriebsrunde/Operationsrunde (OR) in der die Gesellschaften agieren. Das Spiel befindet sich in Phase Eins.

Doch sehen wir zuerst einmal welche Privatbahnen es gibt:

III.

Privatbahnen

^

  • Allgemeines
    • Die Privatbahnen

Nr.

Name

Preis
(Nennwert)

Dividende

geschlossen durch
5/5H Lok
oder durch

von Ges.
kaufbar für

P1

Brienzer - Rothorn - Bahn

20

5

--

1 -  40

P2

Bödelibahn

50

10

--

1 - 100

P3

Gotthard - Postkutsche

80

15

--

1 - 160

P4

Furka - Oberalpbahn

110

20

Bau der Bergstrecke

1 - 220

P5

Compagnie Montreux - Montbovon

140

25

--

1 - 280

P6

Societa anonima delle ferrovie
Milano - Saronno e Milano - Erba

160

30

Fahren einer eigenen Lok

nein

P7

Lokfabrik Oerlikon

100

--

--

nein

  • Privatbahnen sind Papiere mit festem Einkommen, welches dem Besitzer (Spieler oder Gesellschaft) zu Beginn jeder Betriebsrunde von der Bank ausbezahlt wird.
  • Privatbahnen legen (in der Regel) weder Gleisplättchen noch besitzen und betreiben sie Loks.
  • Privatbahnen zählen nicht gegen das Papierlimit.
  • Die Privatbahnen P1-P5 sind ab der grünen Phase von den großen Gesellschaften (H1-H6) und den Regionalbahnen (R1-R3) für 1 sfr bis maximal zum doppelten Nennwert kaufbar.
  • Gesellschaften dürfen nur Privatbahnen kaufen, die sich im Besitz des Direktors dieser Gesellschaft befinden.
  • Vor- SBB (V1-V5) dürfen keine Privatbahnen besitzen.
  • Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) können keine Privatbahnen besitzen.
  • Privatbahnen werden spätestens durch den Verkauf der ersten 5/5H Lok geschlossen.
  • Ab der grünen Phase (Verkauf der ersten 3/3H Lok) kann eine Gesellschaft die Sondereigenschaft einer Privatbahn nutzen, die sich im Besitz der Gesellschaft befindet.
  • Ab der grünen Phase (Verkauf der ersten 3/3H Lok) kann eine Gesellschaft die Sondereigenschaft einer Privatbahn nutzen, die sich im Besitz des Direktors der Gesellschaft befindet.
  • Besonderheiten
    • Der Besitzer der P1 (BRB) hat außer den festen Einnahmen keine weiteren Vorteile.
    • Der Besitzer der P2 (BB) kann (nach den normalen Regeln) einmalig ein zusätzliches gelbes Gleisteil legen.
    • Der Besitzer der P3 (GP) erhält zusätzlich einen Anteil der Tunnelgesellschaft.
    • Der Besitzer der P4 (FO) Furka-Oberalpbahn kann nach dem Verkauf der ersten 3/3H Lok jederzeit (auch während einer AR) die speziellen Gleisteile der FO (alle 4 Gleisteile auf einmal) auf die dafür vorgesehenen Hexfelder bauen. Der Bau der Bergstrecke bringt eine einmalige Prämie von 80 sfr für den Besitzer (Spieler oder Gesellschaft) und schließt die Privatbahn. Die Strecke muss zwangsweise in dem Moment gebaut werden, in dem die erste 5/5H Lok gekauft wird. Der Besitzer erhält auch in diesem Fall sofort 80 sfr als Prämie.
    • Der Besitzer der P5 (CMM) erhält zusätzlich einen Anteil der MOB (H6).
    • Der Besitzer der P6 (MSME) erhält zusätzlich zwei Anteile (Direktoraktie) der FNM (H1). Von dieser Gesellschaft befinden sich bei Spielbeginn 3 Anteile im Bankpool. Die FNM ist nach dem Verkauf aller Privatbahnen sofort aktiv. Die P6 schließt sobald die Gesellschaft FNM zum ersten Mal eine Lok fährt.
    • Die P7 Lokfabrik „Oerlikon“ (LOE) produziert die erste Elektro-Lok „EVA“ (5H). Die Lokfabrik wird durch den Kauf der ersten „normalen“ 5/5H Lok geschlossen. Der bisherige Besitzer der Lokfabrik kann die Lok „EVA“ einer Gesellschaft, deren Direktor er ist, sofort oder später zur Verfügung stellen. Dies muss nach den normalen Regeln (Loklimit) zulässig sein.
IV.

Bergbahnen

^

  • Es befinden sich 5 Bergbahnen im Spiel (B1-B5) zum Preis von je 150 sfr.

  • Bergbahnen, die mindestens 1x Dividende ausgeschüttet haben, besitzen bei Spielende einen Wert von 150 sfr. Eine Bergbahn, die nie Dividende ausgeschüttet hat besitzt keinen Wert.

  • Bergbahnen zählen nicht gegen das Papierlimit.

  • Bergbahnen können nur von Spielern gekauft werden. Diese Bergbahnen können nicht mehr verkauft werden.

  • Bergbahnen sind erst dividendenberechtigt, wenn sie zum ersten Mal von einer Lok angefahren wurden.

  • Bergbahnen haben eine feste Dividende von 40 sfr, die zu Beginn jeder OR ausgeschüttet wird.

  • Bergbahnen können nur auf den 7 dafür vorgesehenen grauen Feldern mit Bergsymbol gegründet werden.

  • Die grauen Bergbahnfelder auf dem Spielplan erhalten erst einen Wert, wenn eine Bergbahn gegründet/gekauft wurde. Dazu wird, sofort nach dem Kauf der Bergbahn, wahlweise eine der 3 verschiedenen Einkommenstafeln auf einen entsprechenden Platz am Spielplan gelegt.

  • Nicht gegründete Bergbahnen können nicht angefahren werden und bilden keine Route.

  • Je Aktienrunde darf von jedem Spieler nur eine Bergbahn gekauft werden.

V.

Tunnelgesellschaft

^

  • Es gibt 5 Anteile der Tunnelgesellschaft (T1-T5) zum Preis von je 50 sfr. Mit jedem Anteil ist das Recht verbunden einen Tunnel zu bauen.

  • Anteile der Tunnelgesellschaft, die mindestens 1x Dividende ausgeschüttet haben, besitzen bei Spielende einen Wert von 50 sfr. Ein Anteil, der nie Dividende ausgeschüttet hat, besitzt keinen Wert.

  • Anteile der Tunnelgesellschaft zählen nicht gegen das Papierlimit.

  • Anteile der Tunnelgesellschaft können nur von Spielern gekauft werden. Diese Anteile können nicht mehr verkauft werden

  • Anteile der Tunnelgesellschaft sind erst dividendenberechtigt, wenn das zugehörige Baurecht ausgeübt wurde und eine Lok den Tunnel durchfahren hat (es müssen Einkommenswerte auf beiden Seiten angefahren worden sein).

  • Anteile der Tunnelgesellschaft haben eine feste Dividende von 10 sfr die zu Beginn jeder Betriebsrunde an den Besitzer ausgeschüttet wird.

  • Je Aktienrunde darf von jedem Spieler nur 1 Anteil der Tunnelgesellschaft gekauft werden.

  • Das Baurecht kann nur von einer Aktiengesellschaft ausgeübt werden von der der entsprechende Spieler auch Direktor ist. Diese Gesellschaft kann dann in ihrem Zug (nach den üblichen Bauregeln) zusätzlich zum normalen Bauzug eines der speziellen Tunnelteile für 100 sfr legen.

  • Zum Bauen eines Tunnels unter der bereits gelegten FO - Bergstrecke genügt es das entsprechende Hexfeld nach den normalen Regeln bebauen zu dürfen. Die neu gebaute Tunnel-Strecke muss hierbei von der bauenden Gesellschaft nicht befahren werden können.

  • Es gibt auf dem Spielplan 8 Tunnel-Hexfelder, auf die nur die dafür vorgesehenen Tunnelgleisteile gebaut werden dürfen (nur von einer Gesellschaft deren Direktor ein Baurecht besitzt).

  • Auf jedem Tunnel-Hexfeld dar nur ein Tunnel gebaut werden.

  • Es gibt 5 Anteile der Tunnelgesellschaft, von denen sich ein Anteil (über die Privatbahn P3) bereits in Spielerhand befindet.

  • Es können im gesamten Spiel nur 5 Tunnel gebaut werden und zwar auf die 8 dafür vorgesehenen speziell markierten Felder.

  • Für jede Lok, die einen Tunnel durchfährt (also Städte, Bergbahnen, Auslandsverbindungen auf beiden Seiten anfährt) erhöht sich der Wert jeder angefahrenen Stadt, Bergbahn, Auslandsverbindung um 10 sfr.

  • Werden mehrere Tunnel mit einer Lok durchfahren, bringt dies keinen weiteren Bonus.

VI.

Aktiengesellschaften

^

  • Allgemeines
    • Mit dem Kauf einer Aktie erwirbt ein Spieler Anteile an einer Aktiengesellschaft.
    • Die erste Aktie, die von einer Gesellschaft verkauft wird, ist immer die Direktoraktie.
    • Die Direktoraktie entspricht immer 2 Anteilen, zählt aber nur als ein Papier gegen das Papierlimit.
    • Der Käufer der Direktoraktie legt den Ausgabekurs fest (siehe auch XXII. Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften).
    • Der Inhaber einer Aktie erhält während der Betriebsrunden Dividende ausbezahlt, sofern der Direktor nicht beschließt, dass die Gesellschaft einspart.
    • Aktien können in den Aktienrunden gekauft und verkauft werden.
    • Am Spiel beteiligen sich folgende Aktiengesellschaften, die nach dem Verkauf aller Privatbahnen gekauft bzw. gegründet werden können.

Nr.

Kürzel

Stückelung

Anteile

Heimat

Bahnhöfe

Loklimit

1.

NOB, V1

50%, 2x 25%

4

Zürich

2

2

2.

SCB, V2

50%, 2x 25%

4

Basel

2

2

3.

VSB, V3

50%, 2x 25%

4

St. Gallen

2

2

4.

JS, V4

50%, 2x 25%

4

Lausanne

2

2

5.

GB, V5

50%, 2x 25%

4

Stans

2

2

6.

FNM, H1

20%, 8x 10%

10

Como

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

7.

RhB, H2

20%, 8x 10%

10

Chur

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

8.

BLS, H3

20%, 8x 10%

10

Bern

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

9.

STB, H4

20%, 8x 10%

10

Aarau

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

10.

AB, H5

20%, 8x 10%

10

Appenzell

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

11.

MOB, H6

20%, 8x 10%

10

Montreux

1-5 (nach Kurs)

4/3/2

12.

JN, R1

40%, 3x 20%

5

Neuchatel

3

2

13.

ChA, R2

40%, 3x 20%

5

Arosa

3

2

14.

VZ, R3

40%, 3x 20%

5

Sion

3

2

15.

SBB

5x10%, 10x5%

20

--

10

4

 

V1-V5

Vor- SBB, Gesellschaften die zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) fusionieren.

H1

Große hist. Gesellschaft mit 30% Pool-Aktien und 20% in Spielerhand durch Privatbahn P6.

H2-H5

Große historische Gesellschaften.

H6

Große historische Gesellschaft mit 10 % in Spielerhand durch Privatbahn P5.

R1-R3

Regionalbahnen (dürfen nur H-Loks = Regionalzüge besitzen).

SBB

Schweizerische Bundesbahnen (mit dem Kauf der ersten 5/5H Lok aus V1 bis V5 gebildet).

  • Anbindungsverpflichtung (Ziel-Routen)
    • Jede Vor- SBB (V1-V5) und jede große historische Gesellschaft (H1-H6) besitzt bestimmte Städte, die sie an ihre Heimatstadt über eine Gleisverbindung anschließen sollte.
    • Kann eine fiktive Lok mit unbegrenzter Reichweite vom Heimatbahnhof bis zum Zielbahnhof fahren (die Strecke darf nicht von fremden Bahnhofsmarkern blockiert sein), so erhält die Gesellschaft sofort ihr noch ausstehendes Betriebskapital (5x den Ausgabekurs bei normalen Gesellschaften und 2x den Ausgabekurs bei Vor- SBB-Gesellschaften).
    • Entsteht ein regelgerechter Anschluss des Zielbahnhofs in der Phase Bauen, so erhält die Gesellschaft sofort ihr ausstehendes Betriebskapital, auch wenn in der Phase Bahnhofsmarker legen diese Verbindung wieder unterbrochen wird.
    • Ausnahme hiervon ist die Gotthardbahn (V5). Das Ziel dieser Gesellschaft ist erfüllt, wenn der Gotthardtunnel gebaut wurde. Nicht von Bedeutung ist, welche Gesellschaft den Tunnel gebaut hat oder ob der Tunnel durchfahren wurde.
    • Wird eine Gesellschaft nach dem Verkauf einer 6/6H Lok gegründet, entfällt die Anbindungsverpflichtung und große historische Gesellschaften erhalten sofort den Ausgabekurs x 10 als Betriebskapital.
  • Direktor
    • Jede AG hat einen Direktor. Der Käufer der Direktoraktie einer Gesellschaft ist Direktor.
    • Der Käufer dieser Aktie legt den Ausgabekurs fest (siehe hierzu auch XXII. Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften).
    • Allein der Direktor entscheidet darüber was eine Gesellschaft macht und was nicht.
  • Direktorwechsel
    • Besitzt ein Spieler mehr Anteile einer Gesellschaft (durch Kauf oder Verkauf) als der Direktor, so findet ein Direktorwechsel statt.
    • Bei Gleichstand gibt es keinen Direktorwechsel.
    • Der Spieler mit den meisten Anteilen einer Gesellschaft ist der neue Direktor. Haben mehrere Spieler gleich viele Anteile, übernimmt der Spieler (mit den entsprechenden Anteilen) den Direktorposten, der in der Zugreihenfolge der Nächste nach dem alten Direktor ist.
    • Ein Direktor kann sein Amt nur dann freiwillig weitergeben, wenn er Aktien in den Bankpool verkauft. Dazu muss ein Mitspieler mindestens die Anzahl an Aktien seiner Gesellschaft besitzen, die der Direktoraktie entspricht und der alte Direktor muss Aktien in den Bankpool verkaufen dürfen (siehe hierzu XXII. Verkauf von Anteilen).
    • Bei einem Direktorwechsel übergibt der alte Direktor seine Direktoraktie an den neuen Direktor und erhält dafür gleich viele Anteile dieser Gesellschaft zurück.
    • Der neue Direktor erhält den Besitzbogen mit allen Loks, Bahnhofsmarkern, evtl. Privatbahnen und dem gesamten Betriebskapital, über das die Gesellschaft verfügt.
    • Befinden sich bereits 4 Anteile einer großen historischen Gesellschaft im Bankpool, so kann der Direktor einen Anteil seiner Direktoraktie verkaufen, falls dadurch ein andere Spieler Direktor wird. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf Vor- SBB und Regionalbahnen anzuwenden.
VII.

Große historische Gesellschaften (H1-H6)

^

  • Bestehen aus 10 Anteilen.
  • Erhalten bei der Eröffnung 5x den Ausgabekurs und erhalten nochmals 5x den Ausgabekurs als Betriebskapital bei der Erfüllung der Anbindungsverpflichtung.
  • Dürfen je nach Phase 4/3/2 Loks gleichzeitig besitzen.
  • Müssen eine Lok besitzen, sobald sie eine fahrbare Route besitzen. Nicht gegründete Bergbahnen bilden keine Route.
  • Haben eine Anbindungsverpflichtung (Zielbahnhof).
VIII.

Regionalbahnen (R1-R3)

^

  • Bestehen aus 5 Anteilen.
  • Erhalten bei der Eröffnung 5x den Ausgabekurs als Betriebskapital.
  • Dürfen nur Regionalzüge (H-Loks) besitzen. Die Regionalzüge dürfen keine roten Fernverbindungen anfahren.
  • Haben eine Höchstkurs von 200/1.
  • Hat eine Regionalbahn die Kurse 160/5, 170/4, 180/3, 190/2 auf der Aktienkurstabelle erreicht und bezahlt Dividende aus, so steigt sie nach oben.
  • Regionalbahnen dürfen bis zu 2 Loks gleichzeitig besitzen.
  • Müssen eine Lok besitzen, sobald sie eine fahrbare Route besitzen. Nicht gegründete Bergbahnen sowie rote Fernverbindungen bilden keine Route die eine Lokpflicht für Regionalbahnen bedingt.
  • Haben keine Anbindungsverpflichtung (Zielbahnhof).
IX.

Vor- SBB (V1-V5)

^

  • Bestehen aus 4 Anteilen.
  • Erhalten bei der Eröffnung 2x den Ausgabekurs und erhalten nochmals 2x den Ausgabekurs als Betriebskapital bei Erfüllung der Anbindungsverpflichtung.
  • Vor- SBB dürfen bis zu 2 Loks gleichzeitig besitzen.
  • Haben keine Lokpflicht (diese Gesellschaften dürfen den Kauf einer Lok nicht Notfinanzieren).
  • Fusionieren am Ende der Operationsrunde in der die erste 5/5H Lok gekauft wurde, zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).
  • Haben eine Anbindungsverpflichtung (Zielbahnhof).
X.

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

^

  • Von den SBB gibt es 20 Anteile, die Direktoraktie und 4 weitere Aktien sind doppelte Anteile.
  • Die SBB entstehen aus den Gesellschaften V1-V5. Die Schweizerischen Bundesbahnen erhalten alles was die Gesellschaften V1-V5 besitzen.
  • Die SBB starten mit einer extra 5H Lok, die einen Platz im Loklimit belegt. Diese 5H Lok ist nicht handelbar.
  • Die SBB erhalten bei ihrer Entstehung 400 sfr Betriebskapital und zusätzlich das Betriebskapital das sich noch in der V1-V5 befunden hat.
  • Mit den SBB ist ein Lokhandel nur zum Nennwert der Lok möglich.
  • Die SBB darf bis zu 4 Loks gleichzeitig besitzen.
  • Werden die SBB gegründet, erhalten sie alle Bahnhofsmarker der Gesellschaften V1-V5.
  • Von den Vor- SBB gelegte Marker werden gegen Marker den SBB ausgetauscht.
  • Von den Vor- SBB nicht gelegte Bahnhofsmarker können von den SBB nach den normalen Regeln für 100 sfr gebaut werden.
  • Liegen 2 Bahnhofsmarker der SBB auf einem Hexfeld, muss einer entfernt werden. Dieser Bahnhofsmarker kann von den SBB für 100 sfr nach den normalen Regeln an anderer Stelle wieder gebaut werden.
  • Die SBB entstehen am Ende der Operationsrunde (OR) in der die erste 5/5H Lok verkauft wurde und agieren ab der nächsten OR.
  • Wird die erste 5/5H Lok ins Ausland verkauft (= letzte Aktion in einer Serie von ORs), so agieren die SBB sofort nach der Aktienrunde.
  • Alle Vor-Gesellschaften gehen zwangsweise mit dem Verkauf der ersten 5/5H Lok (am Ende der OR) in die SBB.
  • Nicht verkaufte Aktien von Vor- SBB (die ja nicht mehr existieren) werden gegen Aktien der SBB getauscht und in den Bankpool gelegt. Dadurch können sich zwischenzeitlich auch mehr als 10 Anteile der SBB im Bankpool befinden. Sollte sich kein einziger Anteil der Vor- SBB in Spielerhand befunden haben, werden alle Anteile der SBB (auch die Direktoraktie) in den Bankpool gelegt und können in der Aktienrunde (AR) ganz normal gekauft werden.
  • Die SBB werden aus den 5 Vorgesellschaften (V1-V5) gebildet. Der Startkurs ist in der 6. Reihe der Aktienkurstabelle 100 sfr.
  • Wenn die Vor- Gesellschaften (V1-V5) in die SBB aufgehen werden die Anteile der Vor- SBB in Anteile der SBB getauscht.
  • Aus 2 Anteilen (Direktoraktie) mit 50 % Dividende werden 2 Anteile mit 10 % Dividende der SBB.
  • Beide Papiere belegen/belegten nur einen Platz im Papierlimit.
  • Aus 1 Anteil mit 25 % Dividende wird 1 Anteil mit 5 % Dividende der SBB.
  • Beide Papiere belegen/belegten einen Platz im Aktienlimit.
  • Beim Umtausch der Anteile wird der Differenzbetrag zwischen dem Kurs der Vor- SBB und dem Startkurs der SBB je Anteil von der Bank an die Spieler ausbezahlt.
  • Haben eine oder mehrere Vor- SBB einen schlechteren Kurs als 100, müssen die Anteilsbesitzer beim Umtausch der Anteile den Differenzbetrag je Anteil an die Bank bezahlen.
  • Haben die Spieler hierfür zu wenig Bargeld, darf/muss der Spieler das Konto hierfür überziehen. Als erste Aktion in der folgenden AR müssen so viele Aktien wie nötig verkauft werden, um das Konto wieder auszugleichen. Können nicht genügend Aktien verkauft werden, bleibt jederzeit in allen Aktienrunden die Verpflichtung das Konto baldmöglichst auszugleichen.
  • Beispiel:
    • Spieler A besitzt 2 Anteile (Direktor) der V1 mit 50 % Dividende, Kurs 120 und einen Anteil der V2 mit 25 % Dividende, Kurs 70.

    • Spieler A tauscht nun seine Anteile der Vorbahnen in Anteile der SBB.

    • Er tauscht seine 2 Anteile der V1 mit 50 % Dividende in 2 Anteile der SBB mit 10 % Dividende und erhält 2 x 20 sfr von der Bank ausbezahlt.

    • Er tauscht auch seinen Anteil der V2 mit 25 % Dividende in einen Anteil der SBB mit 5 % Dividende und bezahlt hierfür 30 sfr in die Bank.

    • Jeder Anteil muss getauscht werden.

  • Direktor der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
    • Der Spieler mit den meisten Anteilen wird Direktor der SBB.

    • Besitzen bei der Entstehung der SBB mehrere Spieler die meisten Anteile der SBB, wird der ehemalige Direktor der V1 neuer SBB-Direktor, danach der ehemalige V2, V3, V4, V5 Direktor.

    • Besitzen ein oder mehrere Spieler die meisten Anteile und keiner davon hatte einen Direktor einer Vor- SBB, so wird der Spieler Direktor, der im Moment, das niedrigere Zugreihenfolge - Kärtchen besitzt.

    • Wird bei Entstehung der SBB ein Spieler Direktor der kein doppeltes Papier (10 %) besitzt, so tauscht der Spieler zuerst 2 einfache Papiere (5 %) gegen ein doppeltes Papier (10 %) aus dem Bankpool. Befindet sich im Bankpool kein doppeltes Papier (10 %), so tauscht er mit dem ehemaligen Direktor der V5.

    • Findet durch den Kauf oder Verkauf eines Anteils ein Direktorwechsel statt und der neue Direktor besitzt kein doppeltes Papier (10 %), so bekommt der alte Direktor 2 einfache Papiere (5 %) und der neue Direktor erhält das doppelte Papier (die 10 % Direktoraktie).

XI.

Betriebsrunden (Operationsrunden = OR)

^

  • Während einer Betriebsrunde agieren nicht die Spieler sondern die Aktiengesellschaften. Wie die Aktiengesellschaften agieren bestimmt allein der Direktor.
  • Reihenfolge innerhalb einer Betriebsrunde
    • Alle Aktiengesellschaften, die in Betrieb sind (siehe auch XXII. Inbetriebnahme einer Aktiengesellschaft) agieren in der Reihenfolge ihrer Kurswerte. Die Gesellschaft mit dem höchsten Kurs beginnt.

    • Befinden sich dabei mehrere Kursmarker auf demselben Feld, beginnt die Gesellschaft deren Marker oben liegt.

    • Bei gleichen Kurswerten auf unterschiedlichen Feldern der Kurswerttabelle, kommt die Gesellschaft zuerst an die Reihe deren Marker weiter rechts liegt.

  • Ablauf des Spielzugs einer Gesellschaft (Betriebsrunde)
    • Der Spielzug einer Gesellschaft besteht aus folgenden Aktivitäten, die in genau dieser Reihenfolge durchgeführt werden:

1. Gleisteile bauen
  • legen eines gelben Gleisplättchen oder
  • austauschen eines bereits liegenden Gleisplättchen oder
  • aufrüsten eines vorgedruckten Hexfeldes.
  • zusätzlich zum normalen Bauzug kann ein Tunnel gebaut werden (nur mit Baurecht).
2. Kauf (legen) eines Bahnhofmarkers
3. Betrieb der in Besitz befindlichen Loks
  • Einfahrergebnis berechnen
  • auszahlen oder einsparen
4. Aktienkursveränderung
5. Loks kaufen
  • Die Betriebsrunde ist beendet, wenn alle Gesellschaften, die in Betrieb sind, einmal an der Reihe waren. Es folgt, je nach Phase, eine weitere Betriebsrunde oder eine Aktienrunde.
XII.

Legen von Gleisplättchen

^

  • Entsprechend dem über dem Spielplan liegenden Sechseckraster (Hexfelder) können gelbe sechseckige Plättchen gelegt werden, diese stellen Gleise dar. Schwarze Pfeile auf grauen und roten Feldern gelten als bereits bestehende Gleise und können nicht bebaut werden.
  • Jede Gesellschaft kann während ihrer Betriebsrunde ein gelbes Teil legen oder ein Teil aufrüsten.
  • Besitzt der Direktor einer Gesellschaft ein Tunnelbaurecht, so kann die Gesellschaft (nach den normalen Bauregeln) zusätzlich zu ihrem Bauzug auf den entsprechend markierten Feldern einen Tunnel bauen.
  • Anfangs gibt es nur gelbe Gleisplättchen und Tunnel, die auf den Feldern des Spielplans platziert werden dürfen. Art und Lage des Plättchens müssen eine Verlängerung eines bereits existierenden und von der Gesellschaft befahrbaren Gleises darstellen. Das neu gelegte Gleisteil muss von einem Bahnhofsmarker dieser Gesellschaft ausgehen und darf nicht durch Marker anderer Gesellschaften blockiert sein.
  • In ihrem ersten Spielzug legt eine Gesellschaft ein Plättchen auf ihren Heimatbahnhof, außer sie startet von einem der bereits vorgedruckten Felder oder das entsprechende Bahnhofsplättchen wurde bereits anderweitig gelegt.
  • Im offenen Gelände dürfen nur Plättchen ohne Bahnhöfe gelegt werden.
  • Auf eine Kleinstadt (kleiner schwarzer Punkt) wird ein Bahnhof mit einem großen schwarzen Querbalken gelegt.
  • Auf eine Stadt (weißer Kreis) wird ein großer Bahnhof (Kreis) gelegt.
  • Auf die speziell gekennzeichneten Städte (OO, Z, B, L) wird ein Bahnhofsplättchen mit entsprechender Kennzeichnung gelegt. Für Zürich (Z) und Bern (B) gibt es kein spezielles gelbes Gleisteil, dort muss zuerst ein normales gelbes Gleisteil gebaut werden.
  • Kein Plättchen darf so gelegt werden, dass ein oder mehrere Gleise,
    • in den Spielfeldrand (keine Hexfelder) führen.
    • in einen grauen Bereich ohne Richtungspfeil führen.
    • in die Tunnelfelder ohne vorgegebenen Tunneleingang führen.
    • in den dicken grauen Balken führen der zwei Hexfelder trennt.
    • in rote Fernverbindungen ohne Richtungspfeil führen.
  • Ausnahmen hiervon sind vorgedruckte Gleisteile, Richtungspfeile für Bergbahnen und Fernverbindungen sowie vorgegebene Tunneleingänge (Gleisteile dürfen auch in Tunneleingängen enden die nicht mehr angeschlossen werden können, weil bereits ein Tunnel gebaut wurde).
  • Ein Gleisplättchen darf so weitergebaut werden, dass es nicht an Gleise auf einem benachbarten Plättchen anschließt.
  • Das erstmalige Bauen auf Feldern mit Bergen und Flüssen verursacht Kosten, die bei der aller ersten Bebauung des jeweiligen Feldes anfallen. Die Preise sind auf dem Spielplan aufgedruckt. Die Zahlung an die Bank erfolgt aus dem Betriebskapital der bauenden Gesellschaft vor dem Legen des Gleisplättchens.
XIII.

Austausch von Gleisplättchen

^

  • Statt ein gelbes Plättchen zu legen, kann eine Gesellschaft ein bereits liegendes oder vorgedrucktes Plättchen austauschen bzw. aufrüsten.
    • Gelbe Plättchen werden durch grüne Plättchen ersetzt.
    • Grüne Plättchen werden durch braune Plättchen ersetzt.
    • Braune Plättchen werden durch graue Plättchen ersetzt.
  • Grüne Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 3/3H Lok zur Verfügung.
  • Braune Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 5/5H Lok zur Verfügung.
  • Graue Plättchen stehen mit dem Verkauf der ersten 8E/8H Lok zur Verfügung.
  • Eine Gesellschaft darf nur ein Gleisplättchen austauschen das sie nach dem Austausch auch befahren kann.
  • Bestehende Gleisverläufe dürfen bei einem Austausch nicht unterbrochen werden oder verloren gehen.
  • Neue Streckenabschnitte müssen nicht befahren werden können.
  • Plättchen ohne Städte dürfen nach dem Austausch keine Städte enthalten. Plättchen mit Städten müssen nach dem Austausch wieder entsprechende Städte enthalten. Kleinstädte, normale Städte, Sonderstädte und normale Gleisteile dürfen untereinander nie vertauscht werden.
  • Durch den Austausch von Städten kann zusätzlicher Platz für einen Bahnhofsmarker entstehen. Sofern auf einem Plättchen mindestens ein freier Platz für einen Bahnhof ist, können beliebige Gesellschaften Strecken durch diese Stadt hindurchführen und gemäß den Regeln weiterbauen.
  • Ausgetauschte Gleisplättchen stehen wieder zur Verfügung.
  • Auf vorgedruckte gelbe und grüne Teile können grüne bzw. braune Plättchen gelegt werden. Dies gilt als Austausch.
XIV.

Bahnhöfe errichten

^

  • Jede Gesellschaft startet auf ihrem Heimatbahnhof. Dort wird, sobald die Gesellschaft zum ersten mal agiert, der erste Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof) platziert. Dieser erste Bahnhof ist kostenlos.
  • Vor- SBB besitzen 2 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof +1).
  • Regionalbahnen besitzen 3 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof +2).
  • Die SBB besitzen alle nicht gelegten Bahnhofsmarker der Vor- SBB 1-5 die sie für je 100 sfr legen können. Ferner übernimmt sie alle bereits gelegten Bahnhofsmarker der Vor- SBB.
  • Die Anzahl der Bahnhöfe, die eine große historische Gesellschaft (H1-H6) zur Verfügung hat, richtet sich nach ihrem Gründungskurs.
60    1 Bahnhofsmarker     (nur Heimatbahnhof)
70    2 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof + 1)
80    3 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof + 2)
90    4 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof + 3)
100    5 Bahnhofsmarker (Heimatbahnhof + 4)
  • Auf jedem Hexfeld darf von jeder Gesellschaft nur ein Bahnhofsmarker liegen.
  • Bahnhöfe dienen folgenden Zwecken:
  • An jeder von einer Gesellschaft befahrenen Strecke muss sich irgendwo einer ihrer Bahnhofsmarker befinden.
  • Sollte eine Stadt vollkommen von Bahnhofsmarkern besetzt sein, so kann keine außer diesen Gesellschaften hindurch fahren.
  • An jeder Strecke die eine Gesellschaft bauen will, muss sich irgendwo einer ihrer Bahnhofsmarker befinden.
  • Heimatbahnhöfe müssen gelegt werden, wenn die Gesellschaft zum ersten Mal agiert.
  • Der erste weitere Bahnhof (falls vorhanden) kostet 40 sfr, jeder weitere kostet 100 sfr.
  • In jeder Runde kann nur ein Bahnhofsmarker (zusätzlich zum Heimatbahnhof) gelegt werden.
  • Ein Bahnhof darf nur errichtet werden, wenn eine Verbindung beliebiger Länge zu einem Bahnhof derselben Gesellschaft besteht. Ein Fahrtrichtungswechsel ist hierbei nicht erlaubt.
  • In einer Stadt, in der eine noch nicht in Betrieb befindliche Gesellschaft ihren Heimatbahnhof hat, darf ein fremder Bahnhof nur errichtet werden, wenn noch mindestens ein freier Platz für den Bahnhofsmarker der noch nicht in Betrieb befindlichen Gesellschaft frei bleibt.
XV.

Loks

^

  • Art der Loks
    • „normale„ Loks
      • Dürfen die auf dem Lokkärtchen angegeben Zahl an Städten anfahren, egal wie lange die Strecke ist. Es dürfen keine Städte ausgelassen werden.
    • H - Loks (Regionalzüge)
      • Fahren entsprechend der angegebenen Zahl auf dem Lokkärtchen Hexfelder weit. Hierbei wird jedes Hexfeld gezählt auf dem ein Teilstück befahren wird. Um also von einem Hexfeld auf ein benachbartes zu gelangen ist bereits eine 2H Lok nötig.
      • Dürfen keine roten Fernverbindungen anfahren.
      • Dürfen 2x das gleiche Hexfeld befahren (nach den normalen Regeln). Sie müssen dieses Hexfeld für die Berechnung der Reichweite der Lok aber auch doppelt zählen.
    • E - Loks
      • Dürfen beliebige Bahnhöfe auslassen, müssen aber an mindestens einem eigenen Bahnhof anhalten.
  • Kauf von Loks
    • Der Kauf von Loks findet immer am Ende des Spielzugs einer Gesellschaft statt, so dass eine Lok nie bereits in dem Spielzug benutzt werden kann in dem sie gekauft wird.
    • Beim Kauf einer neuen Lok aus der Bank muss man sich entscheiden ob man eine „normale“ Lok kauft, die die angegebene Zahl an Städten anfahren darf oder ob man sich für eine billigere (H-Lok) Lok entscheidet, die nur im Regionalverkehr eingesetzt werden kann.
    • E-Loks dürfen beliebige Bahnhöfe auslassen, müssen aber an mindestens einem eigenen Bahnhof halt machen.
    • Neue Loks werden von der Bank gekauft. Der Kaufpreis ist auf dem Lok-Kärtchen aufgedruckt.
    • Es können auch Loks von anderen Gesellschaften gekauft werden. Der Preis ist verhandelbar, muss aber öffentlich bekannt gegeben werden. Der Kaufpreis muss mindestens 1 sfr sein.
    • Lok-Handel zwischen Gesellschaften mit verschiedenen Direktoren dürfen nur zum Nennwert durchgeführt werden.
    • Lok-Handel zwischen Gesellschaften sind erst nach dem Verkauf der ersten 3/3H Lok erlaubt.
    • Der Handel mit Loks kann immer nur stattfinden, wenn die kaufende Gesellschaft in der Betriebsrunde agiert.
    • Es können nacheinander mehrere Loks gekauft werden.
    • Jede große historische Gesellschaft und jede Regionalbahn die sich in Betrieb befindet und eine Strecke besitzt, muss am Ende ihrer Betriebsrunde eine Lok besitzen.
    • Vor- SBB haben auch mit Strecke keine Lokpflicht (= keine Notfinanzierung).
    • Die neuen Loks müssen in aufsteigender Reihenfolge gekauft werden.
    • Von der aktuellen Phase ist abhängig, wie viele Loks eine Gesellschaft besitzen darf (siehe XX. Auswirkung durch den Kauf neuer Loks).
    • Eine Gesellschaft, die bereits ihr Maximum an Loks besitzt, darf auch dann keine neue Lok kaufen, wenn durch diesen Kauf eigene Loks verschrottet werden und die Gesellschaft dadurch wieder in die erlaubten Grenzen gelangen würde.
    • Loks, die aufgrund eines Phasenwechsels überzählig sind, müssen ersatzlos an die Bank (in den Bankpool) zurückgegeben werden und stehen allen Gesellschaften wieder zum Kauf zur Verfügung.
    • Loks können nie an die Bank zurück verkauft werden.
    • Loks können nie freiwillig verschrottet werden.
    • Sollte eine Gesellschaft nicht genügend Betriebskapital besitzen und eine Lok kaufen müssen =
  • Notfinanzierung:
  • So muss der Direktor den Fehlbetrag aus seinem Privatvermögen ausgleichen.
  • Hierzu darf der Direktor sein Konto überziehen. Er muss keine Anteile von Aktiengesellschaften verkaufen (darf aber), um dieses Minus auf seinem Konto auszugleichen.
  • Durch diese Verkäufe darf kein Direktorwechsel (auch keiner anderen Gesellschaft) stattfinden.
  • Privatbahnen, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen können nie verkauft werden.
  • Sobald der Direktor im Rahmen der Notfinanzierung keine Anteile mehr verkaufen möchte bzw. verkaufen darf werden erstmalig 50 % Zinsen fällig (aufgerundet).
  • Der Direktor kann auch für einen Teil seiner Schulden Aktien verkaufen. Auf die verbliebenen Schulden müssen dann Zinsen bezahlt werden.
  • Auch in den folgenden Aktienrunden müssen keine Anteile verkauft werden, um das Minus auf dem Konto auszugleichen. Es können jedoch erst wieder Anteile gekauft werden, wenn das Konto ein entsprechendes Guthaben aufweist.
  • Am Ende jeder AR werden auf verbliebene Minusbeträge weitere 50 % Zinsen fällig.
  • Dadurch gibt es in diesem Spiel keinen Bankrott.
  • Sollten verschiedene Loks zur Verfügung stehen (Bank, Bankpool oder Angebote anderer Gesellschaften), so kann der Direktor zwischen einer in der Bank erhältlichen Lok und Loks aus dem Bankpool wählen oder das Angebot einer anderen Gesellschaft annehmen.
  • Es darf bei einer Notfinanzierung nicht mehr als der Nennwert (auf dem Lokkärtchen aufgedruckt) der Lok bezahlt werden.
  • Der Direktor darf mit seinem privaten Geld keine weitere Lok für die Gesellschaft kaufen oder sie sonst in irgendeiner Art unterstützen. Das heißt, dass die Gesellschaft beim Kauf einer vom Direktor mitfinanzierten Lok keinen einzigen Franken übrig behalten darf.
  • Verkauf von Loks ins Ausland
    • Nachdem von einer Gesellschaft die erste 2/2H Lok gekauft wurde, wird am Ende dieser Betriebsrunde (OR) und jeder nun folgenden Serie von Betriebsrunden eine aktuell in der Bank erhältliche Lok ins Ausland verkauft. Diese Lok wird aus dem Spiel genommen.
    • Durch den Lokkauf des Auslands kann ein Phasenwechsel eintreten.
    • Durch den Lokkauf des Auslands kommt kein neues Geld ins Spielsystem.
  • Betrieb der Loks
    • Eine Strecke besteht aus mindestens zwei verschiedenen Bahnhöfen, die durch Gleise miteinander verbunden sind.
    • Jede befahrene Strecke muss irgendwo einen Bahnhofsmarker der gerade agierenden Gesellschaft aufweisen.
    • Auf der Fahrt kann man kleine und große Bahnhöfe anschließen. Die Anzahl der Bahnhöfe darf allerdings die Reichweite der Loks (aufgedruckte Zahl) bzw. die angegeben Hexzahl bei Regionalzügen nicht überschreiten. Jedes Hexfeld das befahren wird muss gezählt werden. Um also von einem Hexfeld auf das direkt benachbarte Hexfeld zu fahren ist bereits eine 2H Lok nötig.
    • Es dürfen (mit Ausnahme der E-Loks) keine auf der Strecke liegenden Bahnhöfe/Städte ausgelassen werden.
    • Eine Strecke darf dieselbe Stadt nicht mehrfach beinhalten, außer sie besitzt ein getrenntes Streckennetz.
    • Eine Strecke darf nicht dieselbe Bergbahn mehrfach beinhalten.
    • Eine Strecke darf nicht dieselbe Fernverbindung mehrfach beinhalten.
    • Eine Strecke kann ihren Anfangs- oder Endpunkt in einem Bahnhof haben der keinen freien Platz mehr für einen Bahnhofsmarker besitzt. Sie kann aber nicht über diesen blockierten Bahnhof hinaus geführt werden.
    • Ein Bahnhof, der nicht völlig von fremden Bahnhofsmarkern besetzt ist, kann durchfahren werden.
    • Keine Strecke darf dasselbe Stück Gleis (und sei es noch so klein) mehrfach beinhalten. Getrennte Gleise auf demselben Plättchen dürfen jedoch bei derselben Fahrt benutzt werden.
    • Eine Strecke die in einen Bahnhof hinein führt, kann diesen auf einer beliebigen anderen Strecke wieder verlassen.
    • Besitzt eine Gesellschaft mehr als eine Lok, muss jede auf einer vollkommen separaten Strecke fahren. Auf Bahnhöfen können die Strecken einander treffen oder überkreuzen, sofern jeweils getrennte Gleise benutzt werden. Abzweigungen, z.B. auf grünen Plättchen, dürfen deshalb je Spielzug nur von jeweils einer Lok benutzt werden, da auf ihnen zwei Gleise zu einem verschmelzen.
XVI.

Einfahrergebnis berechnen

^

  • Das Einfahrergebnis jeder Gesellschaft wird von der Bank ausgezahlt.
  • Das Einfahrergebnis einer Gesellschaft ist die Summe der Ergebnisse aller Loks zuzüglich eines eventuell erhaltenen Bonus für das Durchfahren eines Tunnels und/oder einer Transitstrecke.
  • Das Ergebnis einer Lok ist die Summe der Werte aller angefahrenen Bahnhöfe und Haltepunkte. Die roten Fernverbindungen und die Bergbahnen haben unterschiedliche Werte. Der erste angegebene Wert gilt während der gelben Phase, der zweite Wert gilt für die grüne Phase, der dritte Wert gilt für die braune Phase und der vierte Wert gilt für die graue Phase.
  • Fernverbindungen und Bergbahnen sind zwingend Endstation.
  • Transitstrecken
    • Wird eine Strecke von (roter) Fernverbindung bis (roter) Fernverbindung in Nord-Süd oder West-Ost Richtung mit einer Lok befahren, dürfen die auf den beiden Fernverbindungen aufgedruckten Bonuswerte zum Einfahrergebnis addiert werden.
  • Alleine der Direktor entscheidet, ob das Einfahrergebnis bar an die Aktionäre ausbezahlt wird oder ob es komplett als Betriebskapital eingespart wird.
  • Wenn Aktiengesellschaften Dividende ausbezahlen, erhält jeder Spieler den prozentualen Anteil vom Einfahrergebnis den er in Aktienanteilen besitzt. Bei 5% Stückelungen wird die Ausschüttung je Anteil zu Gunsten des Spielers aufgerundet. Bei einer Ausschüttung von 150 sfr erhält jeder 5% Anteil 8 sfr ausbezahlt.
  • Besitz ein Spieler dagegen zwei 5 % Anteile ist die Ausschüttung wieder 15 sfr für beide Papiere zusammen.
  • Anteile, die sich im Bankpool befinden, zahlen ihre Dividende ins Betriebskapital der Gesellschaft.
XVII.

Aktienkursänderungen in Betriebsrunden

^

  • Hat eine Gesellschaft Dividende ausbezahlt, steigt der Kurs. Dazu wird der Kursmarker auf der Aktienkurstabelle um ein Feld nach rechts gerückt. Steht der Kurs seitlich an, so wird er um ein Feld nach oben gerückt.
  • Hat eine Gesellschaft eingespart, fällt der Kurs. Dazu wird der Kursmarker um ein Feld nach links gerückt. Steht der Kursmarker schon seitlich an, so wird er um ein Feld nach unten gerückt.
  • Wenn ein Marker bei einer Kursveränderung in ein besetztes Feld gerückt werden muss, wird der gerade bewegte Marker immer unter die bereits dort liegenden Marker geschoben.
  • Sinnvoll ist es die Kursmarker von Gesellschaften, die in der Betriebsrunde schon agiert haben, umzudrehen, damit man weiß, welche Gesellschaften schon an der Reihe waren und welche nicht. Bei diesem Verfahren muss ein Marker, der auf ein bereits besetztes Feld kommt, obenauf gelegt werden. Wenn alle Gesellschaften an der Reihe waren, werden alle Kursmarker wieder umgedreht.
XVIII.

Auswirkungen durch den Kauf neuer Loks

^

  • Zu Beginn der ersten Betriebsrunde (Phase 1)
    • Gelbe Teile verfügbar
    • Loklimit für große historische Gesellschaften 4
    • Eine Betriebsrunde nach jeder Aktienrunde
  • Mit dem Kauf der ersten 2/2H Lok (Phase 2)
    • Am Ende jeder Serie von Betriebsrunden wird eine Lok ins Ausland verkauft
  • Mit dem Kauf der ersten 3/3H Lok (Phase 3)
    • Grüne Teile verfügbar
    • 2er Loks werden Regionalzüge = 2H
    • Privatbahnen können von Gesellschaften gekauft werden
    • Sondereigenschaften der Privatbahnen können eingesetzt werden
    • Lokhandel zwischen Gesellschaften ist möglich
    • Zwei Betriebsrunden nach jeder Aktienrunde
  • Mit dem Kauf der ersten 4/4H Lok (Phase 4)
    • 2/2H Loks werden verschrottet
    • 3er Loks werden Regionalzüge = 3H
    • Loklimit für große Gesellschaften 3
  • Mit dem Kauf der ersten 5/5H Lok (Phase 5)
    • Braune Teile verfügbar
    • Loklimit für große historische Gesellschaften 2
    • Privatbahnen werden geschlossen
    • Schweizerische Bundesbahnen (SBB) werden am Ende der Betriebsrunde gegründet
    • Drei Betriebsrunden nach jeder Aktienrunde
  • Mit dem Kauf der ersten 6/6H Lok (Phase 6)
    • 3/3H Loks werden verschrottet
    • 4er Loks werden Regionalzüge = 4H
    • Neu gegründete Gesellschaften erhalten sofort ihr gesamtes Betriebskapital
  • Mit dem Kauf der ersten 8E/8H Lok (Phase 7)
    • Graue Teile verfügbar
    • 4/4H Loks werden verschrottet
    • 5er Loks werden Regionalzüge = 5H
XIX.

Aktienrunden

^

  • Allgemeines
    • Während der Aktienrunde handeln die Spieler.
    • Sie können Anteile von Aktiengesellschaften verkaufen und/oder kaufen (nur in dieser Reihenfolge) oder passen.
    • Jeder Handel von Anteilen findet grundsätzlich zwischen einem Spieler und der Bank statt.
    • Neue Anteile sind von der Bank zum Ausgabepreis erhältlich.
    • Alte Anteile (Bankpool) sind zum aktuellen Kurs (Kursmarker auf der Aktienkurstabelle) erhältlich.
    • Nach einer Aktienrunde folgt mindestens eine Betriebsrunde (gelbe Phase).
    • Wurde bereits eine 3/3H Lok verkauft (grüne Phase) folgen zwei Betriebsrunden.
    • Wurde bereits eine 5/5H Lok verkauft (braune Phase) folgen drei Betriebsrunden.
  • Zugreihenfolge
    • Startspieler in der Aktienrunde ist derjenige, der gerade im Besitz des Zugreihenfolge-Kärtchens mit der Nummer 1 ist.
    • Hat der Spieler seinen Zug beendet, ist der Spieler mit dem Kärtchen Nr. 2 an der Reihe usw.
    • Die Aktienrunde endet wenn alle Spieler reihum einmal in Folge gepasst haben.
    • Am Ende jeder Aktienrunde wird die Zugreihenfolge für die nächste Aktienrunde festgelegt und die Zahlenkärtchen an die Spieler verteilt.
    • Der Spieler mit dem meisten Bargeld agiert in der nächsten AR als Erster, der mit dem zweit meisten Geld als Zweiter usw. bis zum Spieler mit dem wenigsten Geld, der in der nächsten Aktienrunde als Letzter agiert. Bei Gleichstand entscheidet die vorhergehende Zugreihenfolge.
  • Aktienkursveränderungen am Ende einer Aktienrunde
    • Zuerst werden alle Kursmarker der Gesellschaften von denen sich Aktien im Bankpool befinden um ein Feld nach links gerückt.
    • Sollte der linke Rand der Kurstabelle bereits erreicht sein, fällt der Kurs nach unten.
    • Anschließend werden alle Kursmarker der Gesellschaften von denen sich alle Aktien in Spielerhand befinden um ein Feld nach oben gerückt.
    • Sollte der obere Rand der Kurstabelle bereits erreicht sein, bleibt der Kurs unverändert.
XX.

Der Spielzug eines Spielers in der Aktienrunde

^

  • Allgemeines
    • Während seines Spielzugs kann ein Spieler beliebig viele Aktien verkaufen und/oder eine Aktie oder eine Bergbahn oder einen Anteil der Tunnelgesellschaft kaufen.
    • Eine oder beide Aktionen können nur in dieser Reihenfolge durchgeführt werden.
    • Will ein Spieler weder etwas kaufen noch etwas verkaufen, so passt er.
    • Im Verlauf einer Aktienrunde kann ein Spieler durchaus mehrere Spielzüge zum verkaufen/kaufen/passen haben.
    • Während der gesamten Aktienrunde darf ein Spieler nicht mehr als einen Anteil der Tunnelgesellschaft kaufen.
    • Während der gesamten Aktienrunde darf ein Spieler nicht mehr als eine Bergbahn kaufen.
  • Kauf von Anteilen der Aktiengesellschaften
    • Solange noch Privatbahnen (P1-P7) zum Verkauf ausliegen (nur zu Beginn einer Partie möglich), kann man nur diese kaufen/ersteigern.
    • Sind alle Privatbahnen verkauft, stehen die Anteile der Aktiengesellschaften, Bergbahnen und der Tunnelgesellschaft zum Kauf zur Verfügung.
    • Die erste erhältliche Aktie einer Gesellschaft ist immer eine Direktoraktie (2 Anteile).
    • Der Spieler der die Direktoraktie kauft, kann/muss den Ausgabepreis der Aktien dieser Gesellschaft festlegen. Folgende Kurse stehen zur Auswahl:
60   in der   sechsten Reihe   der Aktienkurstafel
70   in der fünften Reihe   der Aktienkurstafel
80   in der vierten Reihe   der Aktienkurstafel
90   in der dritten Reihe   der Aktienkurstafel
100   in der zweiten Reihe   der Aktienkurstafel
  • Ein Spieler kann ein neues Papier von der Bank zum Ausgabekurs kaufen.
  • Ein Spieler kann ein altes Papier aus dem Bankpool zum aktuellen Kurs kaufen.
  • Man kann nur Anteile kaufen, wenn das eigene Konto einen entsprechenden Betrag aufweist.
  • Anteile von einer Gesellschaft, die man bereits in derselben Aktienrunde verkauft hat, dürfen in dieser Aktienrunde von diesem Spieler nicht mehr gekauft werden. Erst in der nächsten Aktienrunde bietet sich für diesen Spieler wieder die Gelegenheit, Anteile dieser Gesellschaft zu kaufen.
  • Die Tatsache, dass ein Spieler verkauft oder kauft garantiert ihm, dass er zumindest noch einmal die Möglichkeit zum verkaufen oder kaufen bekommt.
  • Sind von einer Aktiengesellschaft mindestens die Hälfte aller Anteile erstmalig gekauft worden, geht die Gesellschaft in Betrieb.
  • Papierlimit
    • Kein Spieler darf mehr Papiere besitzen als es das Papierlimit erlaubt.
    • Privatbahnen, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen zählen nicht gegen das Papierlimit.
    • Direktorenpapiere und doppelte Anteile der SBB zählen nur als ein Papier gegen das Papierlimit
Spieler   3   4   5   6   7
Papierlimit   24   18   15   13   11
Startkapital   800   620   510   440   400
  • Besitzt ein Spieler bereits mehr als die Hälfte aller Anteile einer Gesellschaft (also 3 Anteile einer Vor- SBB oder 3 Anteile einer Regionalbahn oder 6 Anteile einer großen historischen Gesellschaft oder 11 Anteile der SBB), so darf er weitere Anteile dieser Gesellschaft nur noch aus dem Bankpool kaufen.
  • Es können nie alle Anteile von allen Gesellschaften verkauft sein, es gibt also immer Anteile zu kaufen.
  • Sollte ein Spieler durch den Verlust des Direktorpapiers das Papierlimit überschritten haben, so muss er sobald er in der Aktienrunde an der Reihe ist entsprechend Anteile verkaufen.
  • Inbetriebnahme einer Aktiengesellschaft
    • Sobald die Direktoraktie verkauft wird, legt der Käufer den Ausgabekurs der Gesellschaft fest (mit den Privatbahnen vergebene Anteile sind nun handelbar). Der entsprechende Marker wird auf das dem Kurs entsprechende Feld auf dem Ablageblatt für neue Aktien gelegt.
    • Sobald erstmalig mindestens die Hälfte aller Anteile einer Gesellschaft von der Bank gekauft worden sind, geht diese in Betrieb.
      • bei großen historischen Gesellschaften erhält der Direktor den entsprechenden Besitzbogen, den Ausgabekurs x 5 als Betriebskapital und alle Marker der Gesellschaft.
      • bei Regionalgesellschaften erhält der Direktor den entsprechenden Besitzbogen, den Ausgabekurs x 5 als Betriebskapital und alle Marker der Gesellschaft.
      • bei Vor- SBB Gesellschaften erhält der Direktor den entsprechenden Besitzbogen, den Ausgabekurs x 2 als Betriebskapital und alle Marker der Gesellschaft.
    • Sobald eine Gesellschaft ihren Heimatbahnhof mit ihrem Zielbahnhof über eine Strecke verbunden hat und eine Lok mit unbegrenzter Reichweite diese Strecke theoretisch befahren könnte
      • erhält eine große historische Gesellschaft den Ausgabekurs x 5 als Betriebskapital.
      • erhält eine Vor- SBB Gesellschaft den Ausgabekurs x 2 als Betriebskapital.
    • Ein weiterer Marker wird auf eine der entsprechend markierten Startpositionen auf der Aktienkurstabelle gelegt. Ist das Feld schon von anderen Markern belegt, wird der neue Marker unter diese geschoben.
    • Wird eine Gesellschaft nach dem Verkauf einer 6/6H Lok gegründet, entfällt die Anbindungsverpflichtung und große historische Gesellschaften erhalten sofort den Ausgabekurs x 10 als Be-triebskapital.
    • Das Betriebskapital wird auf den Besitzbogen gelegt.
  • Verkauf von Anteilen
    • Aktien (Anteile von Aktiengesellschaften) können verkauft werden.
    • Anteile der Bergbahnen sind unverkäuflich.
    • Anteile der Tunnelgesellschaft sind unverkäuflich.
    • Aktiengesellschaften können (mit Ausnahme der Vor- SBB) von den Spielern Privatbahnen kaufen.
    • Vom Spieler verkaufte Anteile kommen in den Bankpool und können von anderen Spielern, zum aktuellen Kurs, wieder gekauft werden.
    • Der Verkäufer erhält für alle Anteile, die er von Aktiengesellschaften verkauft, die bereits agiert haben, den aktuellen Kurs von der Bank ausbezahlt.
    • Der Verkäufer erhält für alle Anteile, die er von Aktiengesellschaften verkauft, die noch nicht agiert haben, den Kurs, der nach dem Verkauf gültig ist, von der Bank ausbezahlt.
    • Während seines Spielzugs in einer Aktienrunde kann ein Spieler eine beliebige Anzahl Anteile verkaufen, mit folgenden Ausnahmen:
      • Die allererste Aktienrunde des Spiels läuft.
      • Es würden sich durch den Verkauf mehr als die Hälfte aller Anteile einer Aktiengesellschaft im Bankpool befinden.
      • Von einer Aktiengesellschaft ist die Direktoraktie noch nicht verkauft und somit noch kein Kurs vorhanden.
      • Eine Direktoraktie kann nie in den Bankpool verkauft werden. Findet ein Direktorwechsel statt werden zuerst die Aktien getauscht und anschließend entsprechend in den Pool gelegt.
    • Bei einem Aktienverkauf aufgrund einer Notfinanzierung darf kein Direktorwechsel stattfinden (es darf auch kein Direktorwechsel bei einer an der Notfinanzierung nicht beteiligten Gesellschaft stattfinden).
  • Kursänderung durch Verkauf von Anteilen
    • Je Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft wird der Kursmarker um eine Zeile nach unten gerückt, unabhängig davon ob ein Spieler einen oder mehrere Anteile verkauft.
    • Bei Gesellschaften die noch nicht agiert haben, wird die Aktienkursveränderung vor dem Verkauf vorgenommen. Man bekommt also nur den neuen bereits erniedrigten Kurs ausbezahlt.
    • Sollten mehrere Spieler oder ein Spieler in mehreren seiner Spielzüge Aktien einer Gesellschaft verkaufen, so wird der Kursmarker jedes Mal nach unten bewegt.
    • Sollte der Kursmarker einer Gesellschaft den untersten Rand einer Spalte erreicht haben, so wird er bei weiteren Verkäufen nicht weiterbewegt.
XXI.

Spielende

^

  • Allgemeines
    • Es wird immer die laufende Serie von Betriebsrunden zu Ende gespielt.
    • Das Spiel endet sobald die Bank kein Geld mehr besitzt. Die Dividenden die ausgeschüttet werden nachdem die Bank kein Geld mehr besitzt müssen auf einem Blatt Papier notiert werden. Diese notierten Geldbeträge zählen bei der Endabrechnung wie Bargeld.
    • Besitzt die Bank innerhalb einer Aktienrunde kein Geld mehr, wird nach der Aktienrunde eine komplette Serie von Betriebsrunden gespielt.
  • Abrechnung
    • Gesellschaftsvermögen in Form von Loks oder Betriebskapital hat für den Spielausgang keine Bedeutung.
    • Alle Spieler zählen nun ihr Bargeld und ermitteln den aktuellen Wert ihrer Anteile (Aktien, Anteile der Tunnelgesellschaft und Bergbahnen).
    • Der Spieler mit dem größten Vermögen gewinnt das Spiel.

Variante - Erstkaufrecht

  • Der Spieler der hinter dem in einer AR zuletzt agierenden Spieler sitzt, hat in der nächsten AR das Erstkauf-recht und alle Spieler agieren nun reihum.
  • Die Regel, dass nach der Versteigerung aller Privatpapiere die Zugreihenfolge für die erste Aktienrunde neu festgelegt wird ist unabhängig von der Wahl der Erstkaufrecht-Variante gültig.

Gesellschaftsübersicht

Nr. Gesellschaftsname Abkürzung Heimat Ziel
V1 Schweizerische Nordostbahn NOB Zürich Aarau
V2 Schweizerische Centralbahn SCB Basel Lucerne
V3 Vereinigte Schweizer Bahnen VSB St. Gallen Sargans
V4 Jura - Simplon JS Lausanne Neuchatel
V5 Gotthardbahn GB Stans Gotthardtunnel
H1 Ferrovie Nord Milano FNM Como Altdorf
H2 Rhätische Bahn RhB Chur Brig
H3 Bern - Lötschberg - Simplon BLS Bern Brig
H4 Sensetalbahn STB Aarau Thun
H5 Appenzeller Bahn AB Appenzell Winterthur
H6 Montreux - Oberland bernois MOB Montreux Thun
R1 Jura neuchatelois JN Neuchatel - -
R2 Chur - Arosa ChA Arosa - -
R3 Visp - Zermatt VZ Sion - -

Lokübersicht

Loks Anzahl Preis Regionalzug (H-Lok)
durch Verkauf der ersten
verschrottet durch
Verkauf der ersten
2 / 2H 13 90 / 70 sfr 3 / 3H Lok 4 / 4H Lok
3 / 3H 9 180 / 150 sfr 4 / 4H Lok 6 / 6H Lok
4 / 4H 6 300 / 260 sfr 6 / 6H Lok 8E / 8H Lok
5 / 5H 4 450 / 400 sfr 8E / 8H Lok  
6 / 6H 4 630 / 550 sfr    
8E / 8H X 960 / 700 sfr    
Sonderloks
5H (“EVA”) 1 0 sfr Nennwert 400 sfr
5H 1 0 sfr nicht handelbare Lok im Besitz der SBB

© Helmut Ohley 2003